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Pflichtteil auf Schenkungen vor Heirat/Geburt

Der Pflichtteilsberechtigte kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bezüglich Schenkungen geltend machen, die der Erblasser – bei Abkömmlingen – vor der Zeugung oder Geburt des Pflichtteilsberechtigten oder – bei Ehegatten – vor der Heirat tätigte. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Mai 2012, Aktenzeichen IV ZR 250/11, und änderte so seine bisherige Rechtsprechung. Beispiel: Erblasser […]

Pflichtteilsberechtigter kann in verschenktes Grundstück vollstrecken

Verschenkt der Erblasser ein Grundstück, kann dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Diesen auf Zahlung einer Geldabfindung gerichteten Anspruch kann der Pflichtteilsberechtigte nötigenfalls auch durch Zwangsvollstreckung in das verschenkte Grundstück durchsetzen. Dies bekräftigte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 4. Juli 2013, Aktenzeichen V ZB 151/12. Möglich sind insbesondere die Eintragung einer Zwangshypothek und die Zwangsversteigerung.

Immobilienverkauf: Pflichtteilsberechtigter darf höheren Wert beweisen

Verkauft der Erbe eine zum Nachlass gehörende Immobilie, kann der Verkaufspreis ein Indiz für den für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Wert zum Stichtag Todestag bilden. Trägt der Pflichtteilsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für einen höheren Wert vor, muss das Gericht dem nachgehen. Liegen zwei sich widersprechende Wertgutachten vor, darf das Gericht nicht ohne logisch nachvollziehbare Begründung einem der

OLG Saarbrücken: Notar muss Verzeichnis selbst erstellen und Verantwortung übernehmen

Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 BGB vom Erben verlangen, dass ein Notar auf Kosten des Erben den Nachlass aufnimmt und ein Nachlassverzeichnis erstellt. Das notarielle Nachlassverzeichnis muss erkennen lassen, dass der Notar den Nachlass selbst ermittelt hat und für den Inhalt des Verzeichnisses die Verantwortung übernimmt. Der Notar darf sich nicht auf die Wiedergabe

Bestandsverzeichnis: Auskunftsberechtigter muss kein Chaos akzeptieren

Wer Anspruch auf ein Verzeichnis über den Nachlassbestand hat (Bestandsverzeichnis bzw. Nachlassverzeichnis) darf eine geordnete und in sich geschlossene Aufstellung erwarten. Unzusammenhängende, auf mehrere Dokumente verteilte Angaben, die sich noch in Teilen wiedersprechen, muss der Auskunftsverpflichtete nicht akzeptieren, entschied das Landgericht Berlin mit Teilurteil vom 03.02.2015 (22 O 377/13). Die Entscheidung erging zur Auskunft einer

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