Tipps&Rechtsprechung

Erbschaftsteuer senken durch Übertragung gegen Nießbrauch

Die Übertragung von Vermögen unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts ist eine bewährte Methode, um die Erbschaftsteuerlast zu minimieren und gleichzeitig die Nutzung des Vermögens zu sichern. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist besonders in der vorweggenommenen Erbfolge beliebt, da sie es ermöglicht, Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen, während der Schenker oder Erblasser weiterhin die Erträge aus dem […]

Ehegatte kann oft Gemeinschaftskonto im Todesfall auf sich umschreiben lassen

Haben Ehegatten ein Gemeinschaftskonto und stirbt einer von ihnen, kann der andere das Konto auf sich umschreiben lassen. Das sehen viele Kontoverträge von Banken und Sparkassen vor. Das Kontoguthaben steht dann allein dem Ehegatten zu, unabhängig davon, ob er Erbe ist. Hintergrund: Gemeinschaftskonten und Erbrecht Bei Gemeinschaftskonten – insbesondere den sogenannten „Oder-Konten“ – sind beide

Vorkaufsrecht bleibt durch Erbauseinandersetzung unberührt

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 18. März 2024 (Az.: 2 Wx 45/24) entschieden, dass das für den ersten Verkaufsfall bestellte dingliche Vorkaufsrecht nicht erlischt, wenn ein Grundstück im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen Miterben übertragen wird. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Erbengemeinschaften und die Ausübung von Vorkaufsrechten. Hintergrund des Falls Im vorliegenden Fall

Steuerliche Aspekte der Vermögensnachfolge bei Immobilien

Die Übertragung von Immobilien im Rahmen der Vermögensnachfolge ist ein komplexer Prozess, der auch steuerliche Konsequenzen hat. Es können Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Einkommensteuer und andere Steuern anfallen. Durch geschickte Gestaltung der Vermögensnachfolge lassen sich jedoch Steuern reduzieren oder sogar gänzlich vermeiden. Die häufigsten Modelle und ihre steuerlichen Auswirkungen werden im Folgenden erläutert. 1. Schenkungsteuer Unentgeltliche oder

Missbräuchliche Schenkungen im Erbfall herausverlangen

Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt, kann dies die Erbschaft erheblich schmälern. Erleiden Erben dadurch Nachteile, können ihnen Ansprüche gegen den Beschenkten zustehen. Eine Voraussetzung ist, dass der Erbe bindend bedacht ist – also durch eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag oder eine für den Schlusserbfall getroffene wechselbezügliche bindende Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament.

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