Wie wirken sich Schenkungen auf meinen Pflichtteil aus?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bezieht Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers in den Pflichtteil mit ein. Hat der Erblasser an seinen Ehegatten geschenkt oder unter Nießbrauchs- oder Rückforderungsvorbehalten, können sogar noch weiter als zehn Jahre zurück liegende Schenkungen einbezogen werden.

Normalerweise bezieht sich der Pflichtteil nur auf den Nachlass – also das, was beim Tod des Erblassers in seinem Vermögen vorhanden ist.

Doch durch die Pflichtteilsergänzung können auch Schenkungen vor dem Tod zu einem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten führen. Damit soll verhindert werden, dass der Erblasser durch Schenkungen den Pflichtteil aushöhlt – z.B. im Wege vorweggenommener Erbfolge.

Wie hoch der Ergänzungspflichtteil ist, richtet sich nach der Pflichtteilsquote, dem vorhandenen Nachlass, dem Wert der Schenkung und dem Zeitpunkt der Schenkung.

Generell gilt: Je kürzer die Schenkung zurück liegt, desto höher der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schmilzt über eine Dauer von zehn Jahren ab. Schenkungen aus dem Jahr vor dem Tod werden zu 100 Prozent einbezogen, Schenkungen aus dem Jahr davor zu 90 Prozent, dem Jahr davor zu 80 Prozent, und so weiter.

Doch bei Schenkungen an den Ehegatten oder bei Schenkung unter Nießbrauchs- oder Rückforderungsvorbehalt greift keine Abschmelzung, solange die Ehe dauert oder die Vorbehalte gelten. So können auch lange zurück liegende Schenkungen noch zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen.

Der Erblasser starb am 18. September 2015 vermögenslos. Am 10. Mai 2012 verschenkte er seiner Tochter 100.000 Euro. Sein Sohn, dessen Pflichtteilsquote 1/4 betragen soll, kann nun 17.500 Euro von seiner Schwester fordern. Die Schenkung liegt mehr als drei, aber weniger als vier Jahre zurück. Der Schenkungswert wird für die Pflichtteilsberechnung auf 70 Prozent abgeschmolzen – also 70.000 Euro. Hiervon 1/4 sind 17.500 Euro.

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