Grundstückseigentümer durch Erbfall

Ist im Nachlass ein Grundstück vorhanden, wird der Erbe mit dem Erbfall automatisch Eigentümer des Grundstücks gem. § 1922 Abs. 1 BGB. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt hingegen nicht automatisch.

I. Eigenhändiges Testament
Liegt kein Testament oder ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament vor, benötigt der Erbe einen Erbschein gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GBO, um Änderungen im Grundbuch vornehmen lassen zu können.

Der Erbschein begründet eine widerlegbare Vermutung für das Erbrecht. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist, § 2365 BGB.

Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten Aufenthaltsort des Erblassers.

Der Erbscheinsantrag muss gem. § 352 Abs. 1 FamFG folgende Angaben enthalten:

  • den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
  • den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
  • das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
  • ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
  • ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
  • ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
  • dass er die Erbschaft angenommen hat,
  • die Größe seines Erbteils,
  • ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

Die Richtigkeit der Angaben muss beim Nachlassgericht oder vor einem Notar an Eides statt versichert werden, § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG.

Die Entscheidung über die Erteilung des beantragten Erbscheins ergeht durch Beschluss. Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, § 352e Abs. 1 FamFG.

II. Erbvertrag/notarielles Testament
Liegt dagegen ein notarielles Testament oder ein Erbschein vor, aus dem die Erbfolge zweifellos hervorgeht, so genügt die Vorlage der Eröffnungsniederschrift mit den eröffneten Verfügungen von Todes wegen. Einen Erbschein muss der Erbe in diesem Fall nicht beantragen.

III. Praxistipp
Möchten Ehegatten, die Eigentümer eines Grundstücks sind, beide Erbfolgen testamentarisch regeln und die Abkömmlinge als Schlusserben einsetzten, so bietet es sich an, einen Erbvertrag zu schließen oder ein öffentliches Testament zu errichten. Verstirbt ein Ehegatte, benötigt der überlebende Ehegatte keinen Erbschein, um die Eigentümerstellung im Grundbuch zu ändern. Es reicht aus, wenn er die Eröffnungsniederschrift mit den eröffneten Verfügungen von Todes wegen beim Grundbuchamt einreicht. Stirbt der überlebende Ehegatte, können die Kinder mit der Eröffnungsniederschrift zum Grundbuchamt gehen. Dies spart Zeit und Geld nach dem Eintritt des Erbfalls.

Haben Sie Fragen zum Thema Erbrecht? Gerne können wir Sie in einem Erstberatungsgespräch in unserer Kanzlei beraten.

Nach oben scrollen