Wieviel Erbschaftsteuer entsteht für den Pflichtteil?

Bei hohen Nachlässen kann auf den Pflichtteil Erbschaftsteuer zu zahlen sein.

Erbschaftsteuer fällt an, wenn Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch in Summe den persönlichen Freibetrag überschreiten. Die Höhe des Freibetrages hängt davon ab, in welchem Verhältnis der Erblasser zu Ihnen stand.

  • War der Erblasser Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, gilt für Sie ein Freibetrag von 500.000 Euro.
  • War der Erblasser ein Elternteil von Ihnen, gilt für Sie als Kind ein Freibetrag von 400.000 Euro.
  • War der Erblasser ein Großelternteil von Ihnen, gilt für Sie als Enkel ein Freibetrag von 200.000 Euro.
  • War der Erblasser ein Urgroßelternteil von Ihnen, gilt für Sie als Urenkel ein Freibetrag von 100.000 Euro.
  • War der Erblasser Ihr Kind, so gilt für Sie als Elternteil ein Freibetrag von 100.000 Euro.

War der Erblasser Ihr Ehepartner, ein Elternteil von Ihnen, ein Großelternteil von Ihnen oder ein Urgroßelternteil von Ihnen, wird der den Freibetrag übersteigende Teil wie folgt besteuert:

  • bis 75.000 Euro: 7 %
  • bis 300.000 Euro: 11 %
  • bis 600.000 Euro: 15 %
  • bis 6.000.000 Euro: 19 %
  • bis 13.000.000 Euro: 23 %
  • bis 26.000.000 Euro: 27 %
  • über 26.000.000 Euro: 30 %

War der Erblasser Ihr Kind, wird der den Freibetrag übersteigende Teil wie folgt besteuert:

  • bis 75.000 Euro: 15 %
  • bis 300.000 Euro: 20 %
  • bis 600.000 Euro: 25 %
  • bis 6.000.000 Euro: 30 %
  • bis 13.000.000 Euro: 35 %
  • bis 26.000.000 Euro: 40 %
  • über 26.000.000 Euro: 43 %

Fällt die Erbschaftsteuer auf den Pflichtteil an, so müssen Sie als Pflichtteilsberechtigter hierzu von sich aus eine Erbschaftsteuererklärung abgeben und die Steuer zahlen.

Die Erbschaftsteuer entsteht bereits mit Geltendmachung des Pflichtteils, also nicht erst, wenn der Erbe Ihnen den Pflichtteil tatsächlich auszahlt. Deshalb ist es gerade bei wertvollen Nachlässen wichtig, den Pflichtteilsanspruch zielstrebig und zügig durchzusetzen.

Nach oben scrollen