Gehören Wertangaben ins Nachlassverzeichnis?

Tobias Goldkamp

Veröffentlicht am 1. Februar 2022 von Tobias Goldkamp

Themen: Erbrechtliche Ansprüche

Jede Position im Nachlassverzeichnis ist individualisierbar und unter Angabe der wesentlichen wertbildenden Faktoren zu beschreiben.

Beispiel: „Pkw Mercedes EQS 350, Erstzulassung 15.01.2021, Laufleistung 5.000 KM“

Bei Forderungen und Verbindlichkeiten ist der Nennwert zum Stichtag Todestag anzugeben, bei Wertpapieren der Kurswert zum Stichtag Todestag.

Beispiel: „Girokonto Sparkasse Neuss Nummer 1234567, Kontostand am Todestag 1.234,56 Euro“

Bei Vermögensgegenständen, die dem Erblasser nur anteilig gehören, beispielsweise 1/2 Bruchteilseigentum an einer Immobilie oder ein Gemeinschaftskonto von Ehegatten, ist der Anteil des Erblassers anzugeben.

Beispiel: „Girokonto Sparkasse Neuss Nummer 1234567, Gemeinschaftskonto der Ehegatten, Kontostand am Todestag 1.234,56 Euro, Beteiligung des Erblassers 50%, Nachlasswert 617,28 Euro“

Ansonsten sind Bewertungen und Schätzungen nur gefordert, wenn sie vom Pflichtteilsberechtigten verlangt werden:

Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass die für die Wertermittlung relevanten Unterlagen und Informationen übermittelt werden, z.B.

  • bei Grundstücken Grundbuchauszug, Grundrisszeichnungen, Unterlagen über neuere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, Kontaminierungen, über wertbestimmende Innen- und Außenausstattungen, ggf. Mietverträge zur Ertragswertermittlung,
  • bei Unternehmen Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, Geschäftsbücher, Belege.

Er kann außerdem verlangen, dass erforderliche Maßnahmen zur Wertermittlung geduldet werden.

Schließlich kann er verlangen, dass der Erbe ein Sachverständigengutachten über den Wert zum Stichtag Todestag einholt und an der Wertermittlung mitwirkt. Der vom Erbe beauftragte Sachverständige muss ausreichend qualifiziert sein. Sofern der Sachverständige nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, muss die Qualifikation anderweitig nachgewiesen sein. Der Sachverständige darf nicht befangen sein. Das Sachverständigengutachten muss die Anknüpfungstatsachen, die in Betracht kommenden Bewertungsverfahren sowie die Gründe für die Auswahl des angewandten Bewertungsverfahrens und die einzelnen Bewertungs- und Rechenschritte nachvollziehbar darstellen.

Tobias Goldkamp

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131-718190

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