Aktenzeichen im Erbrecht: Was bedeuten sie?

Für jedes Verfahren vergibt das Gericht ein individuelles Aktenzeichen. Aus dem Aktenzeichen ergeben sich interessante Informationen.

Zusammensetzung des Aktenzeichens

Das Aktenzeichen wird in der Regel gebildet aus:

  1. der Abteilungsbezeichnung bzw. der Nummer der zuständigen Kammer oder des zuständigen Senats,
  2. dem Registerzeichen,
  3. der fortlaufenden Nummer der Registrierung, gefolgt von einem Schrägstrich und den beiden Endziffern des Jahres, in dem das Verfahren begonnen hat.

Beispiel

5 O 112/24

Bedeutung: Aus dem Registerzeichen O ergibt sich, dass es sich um einen erstinstanzlichen Zivilprozess vor dem Landgericht handelt. Die davor stehende Ziffer 5 bedeutet, dass der Rechtsstreit bei der 5. Zivilkammer des Landgerichts anhängig ist. 112/24 bedeutet, dass es sich um das 112. Verfahren der 5. Zivilkammer im Jahr 2024 handelt und das Verfahren in diesem Jahr begonnen hat.

Registerzeichen

Nachfolgend eine Liste von Registerzeichen, die in erbrechtlichen Verfahren auftreten können, und ihre Bedeutung:

  • ARG – Verfahren vor dem Güterichter
  • IV – Verfügungen von Todes wegen: Die beim Nachlassgericht eingehenden Testamente und Erbverträge sowie Sterbefallmitteilungen
  • VI – Nachlass- und Teilungssachen: Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften, Ermittlung der Erben, Entgegennahme von Erklärungen, Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse, Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, usw.
  • C – Zivilprozess vor dem Amtsgericht
  • H – Anträge und Handlungen beim Amtsgericht außerhalb eines anhängigen Prozessverfahrens, z.B. selbständiges Beweisverfahren
  • O – Erstinstanzlicher Zivilprozess vor dem Landgericht
  • OH – Anträge und Handlungen beim Landgericht außerhalb eines anhängigen Prozessverfahrens, z.B. selbständiges Beweisverfahren
  • S – Berufung vor dem Landgericht
  • T – Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht
  • U – Berufung vor dem Oberlandesgericht
  • W – Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht

Geregelt sind die Vergabe der Aktenzeichen und die Registerzeichen in der jeweils geltenden Aktenordnung (AktO). Die vorstehenden Angaben beruhen auf der Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen.

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