Welche lebzeitigen Zuwendungen gehören ins Nachlassverzeichnis?

Tobias Goldkamp

Veröffentlicht am 31. Januar 2022 von Tobias Goldkamp

Themen: Erbrechtliche Ansprüche

Im Nachlassverzeichnis sind die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers anzugeben, darunter auch Zuwendungen des Erblassers an den Erben oder den Pflichtteilsberechtigten. Anzugeben sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, beispielsweise Schenkungen, ehebedingte Zuwendungen und Ausstattungen.

Anzugeben sind auch teilentgeltliche Zuwendungen, d.h. solche Zuwendungen, bei denen der Wert der Gegenleistung den Wert der Leistung nicht aufwiegt, beispielsweise die Übertragung eines Grundstücks gegen Leistungen, die hinter dem Wert des Grundstücks zurückbleiben.

Im Allgemeinen sind nur Zuwendungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Tag des Erbfalls anzugeben. Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch folgende Ausnahmefälle, in denen auch eine länger als zehn Jahre zurückliegende Zuwendung anzugeben ist:

  • Der Erblasser hat sich Rechte an dem übertragenen Gegenstand vorbehalten, beispielsweise ein Wohnungsrecht an einer übertragenen Immobilie.
  • Der Erblasser hat die Zuwendung an seinem Ehegatten getätigt.
  • Es handelt sich um eine Ausstattung, also eine Zuwendung des Erblassers an ein eigenes Kind zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder zur Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung. Die Zuwendung dient zur Begründung oder zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz oder der Lebensstellung.
  • Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf, insoweit diese Zuschüsse oder Aufwendungen das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben, d.h. er sich beispielsweise verschulden musste.
  • Zuwendungen, zu denen der Erblasser bei der Zuwendung angeordnet hatte, dass sie im Erbfall zur Ausgleichung zu bringen sind.
  • Zuwendungen, zu denen der Erblasser bei der Zuwendung angeordnet hatte, dass sie auf den Pflichtteil anzurechnen sind.

Zu jeder Zuwendung anzugeben sind jeweils

  1. das Datum des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang),
  2. der Zuwendungsempfänger,
  3. der Zuwendungsgegenstand,
  4. der Wert der Zuwendung zum damaligen Zeitpunkt und
  5. alle wertbildenden Faktoren sowie
  6. etwaige wertbeeinflussenden Vereinbarungen,
  7. bei Grundstücken zusätzlich der Wert zum Sterbetag, sofern dieser Wert bekannt ist.
Tobias Goldkamp

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131-718190

Nach oben scrollen