Liebes Kind, böses Kind

Witwe Wilma lebt in einem Haus mit ihrem Sohn Fritz und dessen Ehefrau. Ihr weiterer Sohn Hans beobachtet, wie sein Bruder Fritz immer mehr Einfluss auf die Mutter Wilma nimmt. Die Brüder haben ein zunehmend schlechtes Verhältnis zueinander. Darunter leidet auch das Verhältnis zwischen Hans und Mutter Wilma.

Als Wilma stirbt, stellt sich heraus, dass sie ein Testament errichtet hat: Fritz ist als Alleinerbe eingesetzt, Hans ist enterbt.

Da Hans aufgrund des Testaments nicht Miterbe geworden ist, obwohl er es bei gesetzlicher Erbfolge geworden wäre, kann er Pflichtteilsansprüche geltend machen. Als Kind gehört er zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.

Seine Pflichtteilsquote beträgt 1/4. Pflichtteilsquote ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Nach gesetzlicher Erbfolge – hätte Wilma kein Testament errichtet – wäre sie von Hans und Fritz zu je 1/2 Anteil beerbt worden. Die Hälfte der gesetzlichen Erbquote von 1/2 beträgt 1/4.

Wilma hinterlässt das elterliche Hausgrundstück. Fritz muss auf Verlangen von Hans über den Nachlass Auskunft erteilen. Er muss auch ein Wertgutachten von einem Sachverständigen anfertigen lassen. Dabei stellt sich heraus, dass das Hausgrundstück 250.000 Euro wert ist. Fritz muss deshalb einen Pflichtteilsbetrag von 62.500 Euro an Hans zahlen.

Achtung: Sperrwirkung wechselbezüglicher Verfügungen

Sollten Wilma vor ihrem Testament schon ein Ehegattentestament oder Erbvertrag mit dem Vater von Hans und Fritz errichtet haben, in dem sie beide Söhne zu je 1/2 zu Erben einsetzten, kann das spätere Testament von Wilma unwirksam sein. Denn an solche Verfügungen kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten gebunden bleiben. Hans und Fritz wären in einem solchen Fall beide Erben zu je 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft.

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