Die Patchwork-Familie

Tobias Goldkamp

Veröffentlicht am 19. September 2015 von Tobias Goldkamp

Themen: Erbrechtliche Ansprüche

Roland und Andrea heiraten. Sie haben je zwei Kinder aus vorherigen Ehen. Andrea bringt hohes Vermögen in die Ehe mit Roland. In einem Testament setzen sich Roland und Andrea gegenseitig zu Erben ein.

Andrea hat ein Vermögen aus Immobilien und Barwerten von 1.000.000 Euro, das unter anderem aus ihrer vorherigen Ehe stammt.

Nachdem Andrea verstirbt, fragen sich ihre Kinder, was sie unternehmen können. Das gesamte Vermögen von Andrea geht aufgrund des Testaments auf Roland als Alleinerben über. Er wird es später an seine Kinder vererben.

Die Kinder von Andrea müssen nicht leer ausgehen: Sie können von Roland den Pflichtteil beanspruchen.

Da Andreas Kinder aufgrund des Testaments nicht Erben geworden sind, obwohl sie es bei gesetzlicher Erbfolge geworden wären, können sie Pflichtteilsansprüche geltend machen. Als Kinder gehören sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.

Ihre Pflichtteilsquote beträgt je 1/8. Pflichtteilsquote ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Nach gesetzlicher Erbfolge – hätten Andrea und Roland kein Testament errichtet – wäre Andrea von Roland zu 1/2 Anteil und von ihren beiden Kindern zu je 1/4 Anteil beerbt worden. Die Kinder von Roland sind nicht nach Andrea gesetzlich erbberechtigt und bleiben deshalb außer Acht. Die Hälfte der gesetzlichen Erbquote der Kinder Andreas von je 1/4 beträgt je 1/8.

Andreas Kinder können von Roland verlangen, dass er ihnen je 125.000 Euro zahlt, also 1/8 von 1.000.000 Euro.

Tobias Goldkamp

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131-718190

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