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Welche Auskünfte stehen dem Pflichtteilsberechtigten zu?

Erben sind verpflichtet, denjenigen, die bei gesetzlicher Erbfolge Erben geworden wären, es jedoch aufgrund anderslautender letztwilliger Verfügung nicht geworden sind, Auskünfte über Erblasser, Nachlassbestand, Nachlasswert und Schenkungen zu erteilen. Der Erbe hat auf Aufforderung durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des zum Zeitpunkt des Todes – Stichtag Todestag – zu erteilen (§§ 2314, […]

Bundesverfassungsgericht zu notariellem Nachlassverzeichnis

Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis geäußert. Anlass war eine Verfassungsbeschwerde eines Pflichtteilsberechtigten. Der Notar muss eigene Ermittlungen anstellen und darf sich nicht darauf begnügen, Erklärungen des Erben zu beurkunden. Die Ermittlungspflicht des Notars beschränkt sich nicht nur auf den Nachlassbestand zum Stichtag Todestag. Sie erstreckt sich auch auf mögliche

OLG Bamberg zur notariellen Ermittlung des Nachlasses

Das OLG Bamberg hat konkretisiert, welche Anforderungen ein notarielles Nachlassverzeichnis erfüllen muss. Es muss auf eigenen Ermittlungen des Notars beruhen, nicht bloßer Übernahme von Angaben der Erben. Der Notar muss Angaben der Erben einer kritischen Plausibilitätskontrolle unterziehen und dies dokumentieren. Er muss sich daraus ergebenden Anhaltspunkten nachgehen. Er muss den Zweifeln nachgehen und die Nachforschungen

Pflichtteilsberechtigter kann vom Notar ermitteltes Nachlassverzeichnis verlangen

Neben dem vom Erben selbst erstellten Nachlassverzeichnis kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe durch einen Notar den Nachlass ermitteln und in einem Nachlassverzeichnis aufnehmen lässt. Ein solches Verlangen ist selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Erbe bereits seine Auskünfte notariell protokollieren ließ und deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt versicherte. Denn das durch

OLG Saarbrücken: Notar muss Verzeichnis selbst erstellen und Verantwortung übernehmen

Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 BGB vom Erben verlangen, dass ein Notar auf Kosten des Erben den Nachlass aufnimmt und ein Nachlassverzeichnis erstellt. Das notarielle Nachlassverzeichnis muss erkennen lassen, dass der Notar den Nachlass selbst ermittelt hat und für den Inhalt des Verzeichnisses die Verantwortung übernimmt. Der Notar darf sich nicht auf die Wiedergabe

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