Unternehmensnachfolge: Nießbrauch am vererbten Unternehmen

Tobias Goldkamp

Veröffentlicht am 19. September 2024 von Tobias Goldkamp

Themen: Vermögensnachfolge gestalten

Der Nießbrauch ist ein wertvolles Instrument in der Unternehmensnachfolge, das dazu dient, sowohl die Versorgung eines Dritten sicherzustellen als auch die Unternehmenssubstanz für die Erben zu erhalten. Dabei wird das Unternehmen auf die Erben übertragen, jedoch zugunsten eines Dritten ein Nießbrauchsvorbehalt vereinbart, der es dem Nießbraucher ermöglicht, die Erträge aus dem Unternehmen zu nutzen, während das Unternehmen selbst im Eigentum der Erben verbleibt. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Aspekte des Nießbrauchs in der Unternehmensnachfolge.

1. Zweck des Nießbrauchs in der Unternehmensnachfolge

Beim Nießbrauch zur Unternehmensnachfolge überträgt der Erblasser das Unternehmen zwar auf die Erben, setzt jedoch zugunsten eines Dritten – beispielsweise des Ehepartners oder eines anderen nahestehenden Angehörigen – ein Vermächtnis aus. Durch dieses Vermächtnis erhält der Nießbraucher das Recht, die Erträge des Unternehmens zu nutzen, ohne das Eigentum an dem Unternehmen selbst zu erwerben. Dadurch wird der Vermögensstamm für die Erben gesichert, während der Nießbraucher finanziell versorgt wird.

2. Formen des Nießbrauchs an einem Unternehmen

Es gibt verschiedene Formen des Nießbrauchs, die in der Unternehmensnachfolge zur Anwendung kommen können:

a) Nießbrauch an einem einzelkaufmännischen Unternehmen

Beim einzelkaufmännischen Unternehmen kann der Erblasser den Nießbrauch an den Erträgen des gesamten Unternehmens aussetzen. In diesem Fall verwaltet der Nießbraucher die Erträge, während die Erben das Unternehmen als Eigentümer behalten. Die Haftung für das Unternehmen verbleibt bei den Erben, die jedoch sicherstellen müssen, dass der Nießbraucher seine ihm zustehenden Erträge erhält.

b) Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen

Der Nießbrauch kann auch an Anteilen von Gesellschaften (Personen- oder Kapitalgesellschaften) bestellt werden:

  • Personengesellschaften: Der Nießbrauch an Anteilen einer Personengesellschaft ist zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag dies erlaubt oder die Gesellschafter zustimmen. Der Nießbraucher erhält die Nutzungen, während die Erben als Gesellschafter auftreten. Das Stimmrecht verbleibt in der Regel beim Gesellschafter, der jedoch intern an den Nießbraucher gebunden werden kann.
  • Kapitalgesellschaften: Beim Nießbrauch an Anteilen einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH oder AG) wird der Nießbraucher nur an den Erträgen, nicht jedoch an der Unternehmensführung beteiligt. Die Erträge werden dem Nießbraucher zugewendet, während die Anteile im Eigentum der Erben bleiben.

3. Rechte und Pflichten des Nießbrauchers

Der Nießbraucher hat das Recht, die laufenden Erträge aus dem Unternehmen zu beziehen. Dazu zählen beispielsweise Dividenden oder Gewinne aus dem operativen Geschäft. Er hat jedoch in der Regel keine Mitspracherechte in der Geschäftsführung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Die Substanz des Unternehmens, wie beispielsweise das Anlagevermögen oder die Unternehmensanteile, bleibt unangetastet und gehört den Erben.

4. Steuerliche Behandlung des Nießbrauchs

Die steuerliche Behandlung des Nießbrauchs ist besonders bei der Erbschaftsteuer von Bedeutung. Der Nießbraucher erhält die Erträge des Unternehmens und muss diese entsprechend versteuern (§ 15 EStG). Die Erben bleiben Eigentümer des Unternehmens und können bei der Übertragung des Unternehmens von steuerlichen Vergünstigungen profitieren, etwa durch die Begünstigungen für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG.

5. Gestaltungsmöglichkeiten

Der Nießbrauch zur Unternehmensnachfolge bietet flexible Gestaltungsmöglichkeiten, um sowohl die Interessen des Nießbrauchers als auch der Erben zu schützen:

  • Stimmrecht und Geschäftsführung: Während das Stimmrecht in der Regel beim Gesellschafter bleibt, kann es durch besondere vertragliche Vereinbarungen an den Nießbraucher gebunden werden. Zudem kann der Nießbraucher im Einzelfall bestimmte Geschäftsführungsrechte übertragen bekommen.
  • Entnahmerechte: Der Umfang der dem Nießbraucher zustehenden Erträge, insbesondere im Fall von außerordentlichen Erträgen wie Gewinnrücklagen oder Sonderausschüttungen, sollte klar geregelt werden.

Fazit

Der Nießbrauch ist ein nützliches Instrument zur Unternehmensnachfolge, das es ermöglicht, die Substanz des Unternehmens für die Erben zu erhalten und gleichzeitig einem Dritten Einkünfte zu sichern. Die genaue Ausgestaltung des Nießbrauchs sollte sorgfältig geplant werden, um rechtliche und steuerliche Risiken zu minimieren.

Tobias Goldkamp

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131-718190

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