Voraus des Ehegatten

Stirbt ein Ehegatte, fällt gemeinschaftliches Eigentum hälftig in den Nachlass des überlebenden Ehegatten. Der überlebende Ehegatte ist verpflichtet, sich über diesen Anteil mit den Erben auseinanderzusetzen. Sind sich die Erben nicht einig, erfolgt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Aufteilung aller teilbaren Sachen – durch Versteigerung. Damit der gemeinsame Hausrat nicht unter den Hammer kommt, gibt es den Voraus des Ehegatten gem. § 1932 BGB.

I. Anwendbarkeit

Ist der überlebende Ehegatte neben Eltern und deren Abkömmlingen oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus, § 1932 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen des Erblassers gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt, § 1932 Abs. 1 S. 2 BGB.

Das bedeutet, dass der Erblasser mit dem überlebenden Ehegatten in einem Haushalt gelebt haben muss und seine Erben nicht durch Verfügung von Todes wegen bestimmt haben darf. Die Erbfolge muss sich allein nach dem Gesetz gem. §§ 1924 ff., 1931 BGB richten.

Hat der Erblasser ein Testament errichtet und in diesem über die Erbfolge verfügt, steht dem Ehegatten grundsätzlich kein Anspruch auf den Hausrat gem. § 1932 BGB zu.

II. Haushaltsgegenstände

1. Der Erblasser hat keine eigenen Abkömmlinge

Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge, erben die Eltern oder deren Abkömmlinge, wenn die Eltern vorverstorben sind, § 1925 BGB. In diesem Fall hat der überlebende Erblasser einen Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke..

Es gehören solche Gegenstände zum Haushalt, die typischerweise zum gemeinsamen Lebensbereich gerechnet werden, auch wenn sie tatsächlich nur von einem Ehegatten genutzt werden. Darunter fallen unter anderem, Polstermöbel, Geschirr, Möbelstücke, Waschmaschine, Küche und Küchengeräte, Fernseher und Bücher.

Nicht zum Haushalt gehören Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt wurden. Hatte der Erblasser einen Laptop, den er nur zur Berufsausübung nutzte, fällt dieser nicht unter den Voraus. Hatte der Erblasser jedoch einen Laptop, den er hälftig für den Beruf und hälftig privat nutzte, fällt dieser unter den Voraus gem. § 1932 BGB.

Ebenfalls nicht zugehörig zum Haushalt sind Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung zu bestimmten Zwecken allein dem Erblasser zuzuordnen sind. Darunter fallen Kleidungsstücke, die ausschließlich der Erblasser tragen konnte, Gegenstände für ein spezielles Hobby, das nur der Erblasser ausübte oder Gegenstände, die der Erblasser für künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten allein nutzte.

Vom Haushalt ausgenommen ist das Zubehör eines Grundstückes. Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache auf Dauer zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen, § 97 Abs. 1 S. 1 BGB. Darunter fallen unter anderem eingebaute Alarmanlagen, fest installierte Satelliten-Empfangsanlage, fest installierte Sauna.

2. Der Erblasser hinterlässt eigene Abkömmlinge

Hinterlässt der Erblasser eigene Abkömmlinge oder Abkömmling seiner vorverstorbenen Abkömmlinge, gebühren dem überlebenden Ehegatten nur solche Gegenstände, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt, § 1932 Abs. 1 S. 2 BGB. Entscheidend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Erbfalls. Die Beurteilung richtet sich nach dem Einzelfall. Zwar ist die bisherige Haushaltsführung der Ehegatten für die Beurteilung zugrunde zu legen, jedoch muss auch die Tatsache, dass der überlebende Ehegatte nunmehr allein im Haushalt lebt, Berücksichtigung finden. Das bedeutet, dass nicht ausschließlich die wirtschaftlich unbedingt notwendigen Gegenstände in den Voraus fallen, sondern auch vertraute Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung für eine Lebensführung nicht zwingend notwendig aber für den Haushalt des überlebenden Ehegatten gewohnt sind. Benötigt der überlebende Ehegatte Gegenstände nicht mehr, da er nun allein lebt, fallen diese nicht unter den Voraus.

Wenn  Abkömmlinge des Erblassers mit im Haushalt leben, sind die Interessen dieser ebenfalls zu berücksichtigen.

III. Rechtsfolgen

Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden, § 1932 Abs. 2 BGB.

Der Vermächtnisanspruch ist mit dem Tode des Erblassers fällig. Der Vermächtnisnehmer hat einen Herausgabeanspruch gegen die Erben gem. § 2174 BGB.

Der überlebende Ehegatte kann seinen Anspruch aus dem Voraus gegenüber den Erben geltend machen und somit die Haushaltsgegenstände behalten. Bei der Auseinandersetzung findet der Wert der Haushaltsgegenstände keine Berücksichtigung. Die Auseinandersetzung findet nur noch über den restlichen Nachlass statt.

IV. Verfügung von Todes wegen

Hat der Erblasser seine Erben durch Errichtung einer Verfügung von Todes wegen bestimmt, findet die Vorschrift des § 1932 BGB keine Anwendung.

Der überlebende Ehegatte hat kein Recht, die Haushaltsgegenstände behalten zu dürfen.

Ratsam wäre es daher, die Haushaltsgegenstände im Wege eines Vermächtnisses dem Ehegatten zukommen zu lassen. In diesem Fall hat der überlebende Ehegatte wieder einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe der Haushaltsgegenstände.

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