Gemeinschaftliches Konto im Todesfall umschreiben

„Im Todesfall kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner gemäß LPartG als Kontomitinhaber das Konto auflösen oder auf seinen Namen umschreiben lassen.“

So oder so ähnlich lautet eine Regelung, die viele Sparkassen und Banken in Kontoverträgen verwenden.

Kontoguthaben steht allein dem Ehegatten zu

Die Regelung bedeutet: Verstirbt einer der Ehegatten, hat der andere das Recht, das Konto aufzulösen oder auf sich umschreiben zu lassen. Das Kontoguthaben steht dann allein dem längerlebenden Ehegatten zu.

Miterben haben das Nachsehen

Die Regelung lässt mit dem Todesfall die Rechte beim längerlebenden Ehegatten anfallen, die Konten aufzulösen oder auf sich umzuschreiben (vgl. die zu der eingangs zitierten Klausel ergangenen Beschlüsse des OLG Bamberg vom 25.06.2018 und 24.08.2018 – beide 3 U 157/17). Das Kontoguthaben fällt damit nicht in den Nachlass. Es muss also nicht als Erbmasse mit Miterben geteilt werden.

Schenkung?

Interessant ist die Frage, ob es sich bei der Klausel um eine Schenkung handelt, d.h. eine teilentgeltliche oder unentgeltliche Leistung des erstversterbenden Ehegatten an den längerlebenden Ehegatten.

Soweit dies zu bejahen ist, könnten darauf erbrechtliche Ansprüche gestützt werden, z.B. Ansprüche von Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkung (§ 2287 BGB) oder Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB).

Zudem unterliegt eine Schenkung der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Eine Schenkung dürfte vorliegen, wenn bei Abschluss des Kontovertrags davon auszugehen war, dass der erstversterbende Ehegatte vor dem längerlebenden Ehegatten sterben wird. In Betracht kommt dies beispielsweise bei einem erheblichen Altersunterschied zwischen den beiden oder bei einer bekannten ernsthaften Erkrankung.

Waren hingegen aus damaliger Sicht die Chancen, aus der Regelung begünstigt zu werden, gleich verteilt, dürfte eine Schenkung zu verneinen sein.

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