BFH: Hat Grundstücksverkäufer Miterbenanteil erlangt, löst dies keine Spekulationsfrist aus

Wer entgeltlich einen Miterbenanteil an einer Erbengemeinschaft erlangt, in deren Gesamthandsvermögen sich Eigentum an einem Grundstück befindet, verwirklicht keine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem am 11.01.2024 veröffentlichten Urteil vom 26.09.2023 entschieden (Az. IX R 13/22).

Das Erlangen des Miterbenanteils löst keine Spekulationsfrist hinsichtlich eines im Nachlass befindlichen Grundstücks aus. Das Erlangen des Miterbenanteils löst damit auch keinen Spekulationsgewinn aus, wenn das Grundstück innerhalb von zehn Jahren danach veräußert wird.

Dies dürfte unabhängig davon gelten, ob diese wie im vom BFH entschiedenen Fall erworben oder im Zuge einer Abschichtung angewachsen sind.

Einen Miterbenanteil zu erlangen ist einkommensteuerrechtlich etwas anderes als einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zu erlangen. Das gilt auch dann, wenn zur Erbmasse ein Grundstück gehört.

Das Urteil ist veröffentlicht mit dem Leitsatz: „Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks.“

Mit der Entscheidung ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung und tritt der anderslautenden Auffassung aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.03.2006 (BStBl I 2006, 253, Rz. 43) entgegen.

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