Löschung eines Nacherbenvermerks und Führung des Unrichtigkeitsnachweises

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat am 13. Juni 2024 (Az.: 20 W 47/24) eine entscheidende Klarstellung zur Führung des Unrichtigkeitsnachweises im Zusammenhang mit der Löschung eines Nacherbenvermerks getroffen. Diese Entscheidung beleuchtet die Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags und die Grenzen des grundbuchrechtlichen Verfahrens bei der Prüfung der Wirksamkeit von Erbausschlagungen.

Hintergrund des Falls

Der Fall betraf eine Antragstellerin, die als befreite Vorerbin im Grundbuch eingetragen war. Nacherben waren die Söhne und Töchter des Erblassers aus dessen erster Ehe. Die Antragstellerin beantragte die Löschung der Nacherbenvermerke, nachdem diese Nacherben ihre Erbschaft ausgeschlagen hatten. Der Antrag wurde vom Grundbuchamt zurückgewiesen, da die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärungen nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren abschließend geprüft werden konnte.

Zentrale Streitpunkte

  1. Unrichtigkeitsnachweis: Die Antragstellerin argumentierte, dass die Nacherbenvermerke im Grundbuch unzutreffend seien, da die Nacherben ihre Erbschaft ausgeschlagen hätten und somit keine Nacherben mehr seien.
  2. Prüfung der Erbausschlagung: Das Grundbuchamt stellte fest, dass die Wirksamkeit der Erbausschlagungen nicht ausreichend nachgewiesen wurde und daher eine Löschung der Nacherbenvermerke nicht vorgenommen werden könne.
  3. Erbschein: Das Grundbuchamt verlangte entweder die Bewilligung der Nacherben in der Form des § 29 GBO oder einen Erbschein, der den Wegfall der Nacherbfolge nachweist.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Ablehnung der Löschung des Nacherbenvermerks

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts. Die wesentlichen Punkte der Entscheidung umfassen:

1. Keine abschließende Prüfung im Grundbuchverfahren

  • Grenzen des Grundbuchverfahrens: Die Frage der Wirksamkeit der Erbausschlagung kann im grundbuchrechtlichen Verfahren nicht abschließend durch Auslegung entschieden werden. Dies gilt auch für die Löschung eines Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit.
  • Erforderliche Nachweise: Zur Löschung eines Nacherbenvermerks ist entweder die Bewilligung der Nacherben erforderlich oder der Nachweis der Unrichtigkeit durch Vorlage eines Erbscheins, der die Wirksamkeit der Erbausschlagung bestätigt.

2. Notwendigkeit eines Erbscheins

  • Kostenargument: Das Argument der Antragstellerin, die Erteilung eines Erbscheins sei mit erheblichen Kosten verbunden, wurde zurückgewiesen. Der Erbschein ist notwendig, um die Unrichtigkeit des Grundbucheintrags nachzuweisen.
  • Prüfung der Sach- und Rechtslage: Das Gericht betonte, dass die form- und fristgerechte Erbausschlagung allein nicht ausreicht, um die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks nachzuweisen. Es müssen alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen geprüft werden, was nur im Erbscheinsverfahren erfolgen kann.

Rechtsfolgen und Verfahrensweise

  • Unveränderte Eintragung: Der Nacherbenvermerk bleibt bestehen, bis ein formell wirksamer Nachweis der Unrichtigkeit vorliegt. Dies dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der Erbenstellung.
  • Verfahren zur Löschung: Die Löschung eines Nacherbenvermerks setzt entweder die formelle Zustimmung der Nacherben oder einen gerichtlichen Nachweis der Unrichtigkeit voraus.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht die strengen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis bei der Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch. Die Wirksamkeit von Erbausschlagungen kann nicht im Rahmen des Grundbuchverfahrens abschließend geprüft werden. Stattdessen ist ein Erbschein erforderlich, um die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags nachzuweisen. Für Erben und Erbengemeinschaften ist es wichtig, die erforderlichen formellen Schritte zu beachten, um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Sollten Sie Fragen zur Löschung von Grundbucheinträgen oder zur Erstellung von Erbscheinen haben, steht Ihnen unsere Kanzlei mit ihrer Expertise im Erbrecht gerne zur Verfügung.

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