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OLG Düsseldorf: Wann der überlebende Ehegatte eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung wegen schweren Fehlverhaltens aufheben darf

Gemeinschaftliche Testamente entfalten nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten regelmäßig eine Bindungswirkung. Viele Erblasser gehen daher davon aus, dass die einmal getroffene Schlusserbeneinsetzung „unumstößlich“ ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.11.2025 (3 W 78/25) jedoch aufgezeigt, dass es eine wichtige Ausnahme gibt: Liegt ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 BGB vor, kann der überlebende Ehegatte die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung wirksam aufheben. Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sie sehr konkret darlegt, welche formellen und inhaltlichen Anforderungen hierfür erfüllt sein müssen.

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OLG Stuttgart: Sittenwidrig eingeholte Zustimmung des Erben macht Grundstücksgeschäft des Testamentsvollstreckers insgesamt nichtig

Der Testamentsvollstrecker darf Nachlassgegenstände grundsätzlich selbständig verwalten und veräußern. In bestimmten Fällen – insbesondere bei unentgeltlichen oder nicht voll entgeltlichen Verfügungen – benötigt er jedoch die Zustimmung des Erben. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 24.07.2025 (Az. 2 U 30/23) klargestellt, dass auch die Einholung dieser Zustimmung rechtlichen Grenzen unterliegt: Wird sie unter sittenwidrigen Umständen erlangt, sind nicht nur die Zustimmung, sondern sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Geschäft nichtig. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Praxis der Testamentsvollstreckung.

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Wann darf der Erblasser trotz Erbvertrag verschenken? – Eine umstrittene Entscheidung des OLG Nürnberg

Wer sich durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament bindet, möchte Klarheit und Verlässlichkeit für die spätere Vermögensnachfolge schaffen. Doch was gilt, wenn der Erblasser sich ein Rücktrittsrecht vorbehält und zu Lebzeiten größere Schenkungen vornimmt? Das Oberlandesgericht Nürnberg hat hierzu eine Entscheidung getroffen, die für erhebliche Diskussionen sorgt – und aus meiner Sicht rechtlich nicht überzeugt.

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Wenn der testamentarisch bedachte Verein nicht mehr existiert – wer erbt dann?

Viele Erblasser wollen mit ihrem Testament gemeinnützige Zwecke fördern. Häufig werden deshalb Vereine oder Fördervereine als Erben eingesetzt. Doch was passiert, wenn ein solcher Verein im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr existiert? Mit Beschluss vom 5. September 2025 (OLG Düsseldorf, Az. 3 W 104/25) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf hierzu eine äußerst praxisrelevante Entscheidung getroffen und die Maßstäbe der ergänzenden Testamentsauslegung präzisiert.

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