Close-up of hands holding a detailed miniature house model, symbolizing goals of homeownership.

Erbvertrag mit beschränktem Änderungsvorbehalt: Wen schützt § 2287 BGB vor Schenkungen? (Revision IV ZR 6/26 beim BGH)

In der aktuellen Ausgabe des juris PraxisReports Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR 18/2026 Anm. 2) bespreche ich das Urteil des OLG Schleswig vom 09.12.2025 (3 U 20/25). Die Entscheidung betrifft eine Grundsatzfrage der erbvertraglichen Gestaltungspraxis, die der Bundesgerichtshof nun in der Revision IV ZR 6/26 zu beantworten hat: Kann der Erbe, den der Erblasser aufgrund eines personell beschränkten Änderungsvorbehalts einseitig eingesetzt hat, Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen aus § 2287 Abs. 1 BGB geltend machen?

Handbuch Erbrecht erschienen: Kapitel zur Erbengemeinschaft von Tobias Goldkamp

Die 8. Auflage des Handbuchs Erbrecht – Nachlassplanung | Abwicklung | Erbprozess ist erschienen. Das Kapitel § 13 Die Erbengemeinschaft stammt von mir. Es behandelt die Erbengemeinschaft von ihrer Entstehung bis zur vollständigen Erbauseinandersetzung und stellt die Fragen in den Mittelpunkt, die in Beratung, außergerichtlicher Auseinandersetzung und Prozess tatsächlich entscheiden.

A white house wrapped with a large red ribbon next to a bicycle outdoors.

BGH schützt Vertragserben: Rücktrittsvorbehalt schließt Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen nicht aus

Der Bundesgerichtshof hat eine seit Jahrzehnten umstrittene Frage des Erbvertragsrechts geklärt. Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt Ansprüche des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen (§ 2287 Abs. 1 BGB) nicht aus (BGH, Urteil vom 08.07.2026 – IV ZR 256/25). Die Entscheidung stärkt den Schutz von Vertragserben erheblich – und sie hat für mich eine besondere Note: Der BGH zitiert mehrfach meine Fachveröffentlichungen zu genau dieser Frage und schließt sich der dort vertretenen Auffassung an.

close up photo of gold bars and coins

Wenn Vermögen aus dem Nachlass verschwindet: Beauftragter muss Verwendung beweisen

Wer für einen anderen Vermögen verwaltet, muss später erklären können, was damit geschehen ist. Das gilt nicht nur bei Anlageverträgen, sondern auch in vielen Erbfällen: bei Vorsorgevollmacht, Kontovollmacht, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung oder wenn ein Miterbe vor oder nach dem Erbfall Geldgeschäfte übernommen hat. Der BGH stärkt mit einer aktuellen Entscheidung die Position desjenigen, der Herausgabe verlangt.

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