Erhält ein Mensch mit Behinderung Eingliederungshilfe und fällt ihm eine Erbschaft zu, kann der Leistungsträger versuchen, erbrechtliche Ansprüche auf sich überzuleiten. Das LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2026, Az. L 2 SO 617/26 ER-B, zeigt aber klare Grenzen: Ein Anspruch auf Erbauseinandersetzung kann zwar grundsätzlich überleitbar sein. Der Leistungsträger darf aber nicht pauschal „sämtliche Ansprüche“ aus einem Nachlass an sich ziehen, ohne Schuldner, Zeitraum, Art der Leistung, Schonvermögen und Ermessensgesichtspunkte sauber zu prüfen.