close up photo of gold bars and coins

Wenn Vermögen aus dem Nachlass verschwindet: Beauftragter muss Verwendung beweisen

Wer für einen anderen Vermögen verwaltet, muss später erklären können, was damit geschehen ist. Das gilt nicht nur bei Anlageverträgen, sondern auch in vielen Erbfällen: bei Vorsorgevollmacht, Kontovollmacht, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung oder wenn ein Miterbe vor oder nach dem Erbfall Geldgeschäfte übernommen hat. Der BGH stärkt mit einer aktuellen Entscheidung die Position desjenigen, der Herausgabe verlangt.

pile of euro banknotes

Vermächtnis nicht erfüllt: Wann haftet der Testamentsvollstrecker persönlich?

Ein Vermächtnis kann erheblichen Wert haben. Wird es nicht erfüllt, liegt der Gedanke nahe, den Testamentsvollstrecker persönlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das ist aber nicht immer möglich. Das OLG Karlsruhe zeigt in einer aktuellen Entscheidung: Wer ein Vermächtnis verlangt und zugleich den Erbvertrag angreift, aus dem sich dieses Vermächtnis ergibt, kann die Durchsetzbarkeit seines eigenen Anspruchs gefährden (Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.05.2026, Az. 14 U 18/25).

elderly man and woman discussing business in a meeting

Pflichtteil: Erbe darf notarielles Nachlassverzeichnis nicht von Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten abhängig machen

Wer enterbt wurde und seinen Pflichtteil verlangt, braucht verlässliche Auskunft über den Nachlass. Häufig reicht ein privates Nachlassverzeichnis des Erben nicht aus. Dann kann der Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Streit entsteht oft darüber, wer bei dessen Erstellung mitwirken muss. Das OLG München (Beschluss vom 29.01.2026, Az. 33 W 1487/25 e) stellt klar: Der Pflichtteilsberechtigte darf sich grundsätzlich darauf beschränken, das notarielle Nachlassverzeichnis zu verlangen und entgegenzunehmen. Er muss nicht an gemeinsamen Terminen mit dem Erben teilnehmen und auch keine Stellungnahme zum Entwurf abgeben.

man on a wheelchair

Wenn der Eingliederungshilfeträger auf die Erbschaft zugreifen will

Erhält ein Mensch mit Behinderung Eingliederungshilfe und fällt ihm eine Erbschaft zu, kann der Leistungsträger versuchen, erbrechtliche Ansprüche auf sich überzuleiten. Das LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2026, Az. L 2 SO 617/26 ER-B, zeigt aber klare Grenzen: Ein Anspruch auf Erbauseinandersetzung kann zwar grundsätzlich überleitbar sein. Der Leistungsträger darf aber nicht pauschal „sämtliche Ansprüche“ aus einem Nachlass an sich ziehen, ohne Schuldner, Zeitraum, Art der Leistung, Schonvermögen und Ermessensgesichtspunkte sauber zu prüfen.

Nach oben scrollen