Testament zugunsten von Menschen mit Behinderung – Folien zum Vortrag vom 28.10.2025
Hier erhalten Sie die Folien der Präsentation „Testament zugunsten von Menschen mit Behinderung“ (28.10.2025, KoKoBe Rhein-Kreis Neuss) als PDF-Datei:

Wir helfen Ihnen, Ihre Vermögensnachfolge rechtssicher zu planen und umzusetzen – ob bei der Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten oder bei der Unternehmensnachfolge. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Verträge und Testamente; auf Wunsch arbeiten wir eng mit Ihrem Steuerberater und Notaren zusammen, um eine optimale Lösung für Ihre persönlichen Bedürfnisse zu finden.
Hier erhalten Sie die Folien der Präsentation „Testament zugunsten von Menschen mit Behinderung“ (28.10.2025, KoKoBe Rhein-Kreis Neuss) als PDF-Datei:
Hier erhalten Sie die Folien der Präsentation zum Vortrag „Selbstbestimmt vorsorgen: Patientenverfügung, Vollmacht, Betreuungsverfügung, Testament“ als PDF-Datei.
Werden in einem Ehegattentestament „unsere Kinder“ als Schlusserben eingesetzt, stellt sich in Patchworkfamilien oft die Frage: Sind damit nur die gemeinsamen ehelichen Kinder gemeint – oder auch ein vorehelich geborenes Kind, das im Familienverbund aufgewachsen ist? Das Oberlandesgericht Düsseldorf beantwortet dies im Einzelfall zugunsten des Stiefkindes (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2025, Az. 3 Wx 116/25).
Handgefertigte Testamente scheitern immer wieder an der Form. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München zeigt es klar: Ein bloßes Zeichen – etwa eine „Wolke“ oder eine Wellenlinie – ersetzt die Unterschrift nicht. Für Patchwork- und Zweitehen ist das besonders heikel, wenn ein gemeinschaftliches Testament gewollt war. Wir erklären, was als Unterschrift gilt, was nicht – und welche Auswege es gibt.
Begriffe wie Vorerbe und Nacherbe klingen eindeutig – sind es aber nicht immer. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 10. Juni 2024, Az. 19 W 28/24) hat ein gemeinschaftliches Ehegattentestament anders ausgelegt, als es der Wortlaut vermuten ließ: Die Ehefrau wurde Alleinerbin, die Enkel erhielten nur vermächtnisweise Ansprüche. Entscheidend war der wirkliche Wille der Erblasser, den ein späterer „Auslegungsvertrag“ stützte.