Vermögensnachfolge gestalten

Wer seinen Nachlass regeln will, möchte klare Verhältnisse schaffen. Der Ehegatte soll abgesichert sein. Kinder sollen gerecht behandelt werden. Immobilien, Konten oder persönliche Gegenstände sollen in die richtigen Hände gelangen. Vor allem soll später kein Streit entstehen.

Wir helfen Ihnen, Ihren letzten Willen klar und rechtlich wirksam zu regeln. Dazu prüfen wir Ihre familiäre Situation, Ihr Vermögen, frühere Schenkungen und bestehende Testamente oder Erbverträge. Wir klären, wer Erbe werden soll, wer nur ein Vermächtnis erhalten soll und welche Pflichtteilsrechte zu beachten sind.

Manche Regelungen führen später zu schwierigen Konflikten. Das gilt besonders bei Patchworkfamilien, Immobilien, ungleichen Zuwendungen, gemeinschaftlichen Testamenten oder bindenden Erbverträgen. Wir sagen klar, wo Risiken liegen, und entwickeln Regelungen, die auch im Streitfall Bestand haben sollen.

Unser Schwerpunkt liegt auf erbrechtlich tragfähiger Gestaltung. Wir denken deshalb vom möglichen späteren Konflikt her: Wie wird ein Testament ausgelegt? Welche Ansprüche können entstehen? Wo drohen Beweisprobleme? Wenn notarielle Beurkundung oder steuerliche Beratung erforderlich ist, stimmen wir die nächsten Schritte mit den passenden Beratern ab.

So entsteht eine Nachfolgeregelung, die verständlich ist, zu Ihrer Situation passt und Ihre Ziele möglichst wirksam absichert.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

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Testament verteilt Immobilien: Erbeinsetzung oder nur Vermächtnis?

Wenn ein Testament mehrere Grundstücke, Wohnungen oder Geldbeträge bestimmten Personen zuweist, liegt die Annahme nahe: Diese Personen sollen Erben sein. Das stimmt aber nicht immer. Das OLG München, Beschluss vom 21.04.2026, Az. 33 Wx 169/25 e, zeigt: Wer nur einzelne Nachlassgegenstände erhält, ist im Zweifel Vermächtnisnehmer und nicht Erbe. Das gilt besonders dann, wenn ein erheblicher Vermögensblock, etwa Kapitalvermögen oder Wertpapiere, im Testament gar nicht geregelt wird.

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Testament ohne echte Unterschrift: Ein Zeichen ersetzt keine Namensunterschrift

Ein eigenhändiges Testament kann auch dann unwirksam sein, wenn feststeht, dass es tatsächlich vom Erblasser stammt. Entscheidend ist nicht nur, wer geschrieben hat, sondern ob die gesetzliche Form eingehalten wurde. Das OLG München hat klargestellt: Ein bloßes Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur genügt nicht als Unterschrift unter einem Testament.

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Erbrecht des Ehegatten bei laufender Scheidung: Ruhendes Scheidungsverfahren schützt nicht vor Erbausschluss

Auch wenn Ehegatten formal noch verheiratet sind, kann das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten bereits vor der Scheidung entfallen. Der BGH hat entschieden: Ruht ein Scheidungsverfahren 18 Jahre lang, führt das allein nicht dazu, dass der Ehegatte wieder erbberechtigt ist. Entscheidend bleibt, ob beim Erbfall die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt oder ihm wirksam zugestimmt hatte.

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OLG Düsseldorf: Wann der überlebende Ehegatte eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung wegen schweren Fehlverhaltens aufheben darf

Gemeinschaftliche Testamente entfalten nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten regelmäßig eine Bindungswirkung. Viele Erblasser gehen daher davon aus, dass die einmal getroffene Schlusserbeneinsetzung „unumstößlich“ ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.11.2025 (3 W 78/25) jedoch aufgezeigt, dass es eine wichtige Ausnahme gibt: Liegt ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 BGB vor, kann der überlebende Ehegatte die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung wirksam aufheben. Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sie sehr konkret darlegt, welche formellen und inhaltlichen Anforderungen hierfür erfüllt sein müssen.

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