Vermögensnachfolge gestalten

Wir helfen Ihnen, Ihre Vermögensnachfolge rechtssicher zu planen und umzusetzen – ob bei der Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten oder bei der Unternehmensnachfolge. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Verträge und Testamente; auf Wunsch arbeiten wir eng mit Ihrem Steuerberater und Notaren zusammen, um eine optimale Lösung für Ihre persönlichen Bedürfnisse zu finden.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

Happy group of children posing in garden setting, showing togetherness and joy.

„Unsere Kinder“ im gemeinschaftlichen Testament – OLG Düsseldorf stärkt Patchwork-Schlusserben

Werden in einem Ehegattentestament „unsere Kinder“ als Schlusserben eingesetzt, stellt sich in Patchworkfamilien oft die Frage: Sind damit nur die gemeinsamen ehelichen Kinder gemeint – oder auch ein vorehelich geborenes Kind, das im Familienverbund aufgewachsen ist? Das Oberlandesgericht Düsseldorf beantwortet dies im Einzelfall zugunsten des Stiefkindes (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2025, Az. 3 Wx 116/25).

A clear summer sky with bright white cumulus clouds against a vivid blue backdrop.

Wolke statt Unterschrift? – OLG München bestätigt: Ohne Schrift kein wirksames Testament

Handgefertigte Testamente scheitern immer wieder an der Form. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München zeigt es klar: Ein bloßes Zeichen – etwa eine „Wolke“ oder eine Wellenlinie – ersetzt die Unterschrift nicht. Für Patchwork- und Zweitehen ist das besonders heikel, wenn ein gemeinschaftliches Testament gewollt war. Wir erklären, was als Unterschrift gilt, was nicht – und welche Auswege es gibt.

Close-up of hands holding a detailed miniature house model, symbolizing goals of homeownership.

Testamentsauslegung: Wenn „Vor- und Nacherbschaft“ doch ein Vermächtnis sein soll

Begriffe wie Vorerbe und Nacherbe klingen eindeutig – sind es aber nicht immer. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 10. Juni 2024, Az. 19 W 28/24) hat ein gemeinschaftliches Ehegattentestament anders ausgelegt, als es der Wortlaut vermuten ließ: Die Ehefrau wurde Alleinerbin, die Enkel erhielten nur vermächtnisweise Ansprüche. Entscheidend war der wirkliche Wille der Erblasser, den ein späterer „Auslegungsvertrag“ stützte.

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