Vermögensnachfolge gestalten

Wir helfen Ihnen, Ihre Vermögensnachfolge rechtssicher zu planen und umzusetzen – ob bei der Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten oder bei der Unternehmensnachfolge. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Verträge und Testamente; auf Wunsch arbeiten wir eng mit Ihrem Steuerberater und Notaren zusammen, um eine optimale Lösung für Ihre persönlichen Bedürfnisse zu finden.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp

Veränderte Testamentsurkunden – heikles Thema mit gravierenden Folgen

In der aktuellen Ausgabe der ErbR – Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis ist ein Fachbeitrag von mir erschienen. Darin beschäftige ich mich mit einem Thema, das in der erbrechtlichen Praxis häufig für Streit sorgt – und für Mandanten oft überraschende Folgen hat: Was gilt, wenn eine Testamentsurkunde nachträglich verändert wurde?

OLG Brandenburg: Wirksamkeit einer transmortalen Vollmacht bei Grundstücksverkäufen

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 07.01.2025 – 5 W 116/24) hat entschieden, dass eine transmortale Generalvollmacht auch nach dem Tod des Vollmachtgebers für Grundstücksverkäufe weiterhin wirksam bleibt. Ein durch die Vollmacht Bevollmächtigter kann somit nach dem Tod des Erblassers Grundstücke veräußern, solange die Vollmacht in der notariellen Urkunde eindeutig als transmortal formuliert ist.

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OLG Naumburg: Keine Enterbung durch nachträgliche Sanktionen in einem gemeinschaftlichen Testament

Das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 25.05.2023 – 2 U 98/22) hat entschieden, dass eine Erblasserin in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Erbeinsetzungen nicht durch eine nachträgliche sogenannte Sanktionsklausel einseitig ändern kann. Zudem stellte das Gericht klar, dass die testamentarische Zuweisung eines Hausgrundstücks an einen Miterben eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB darstellt und nicht als Vorausvermächtnis anzusehen ist.

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