Regelungen für den Todesfall treffen – aber wie?
Regelungen zum Nachlass sorgen für Klarheit und verhindern Streit unter den Angehörigen. Doch welche Möglichkeiten gibt es, die eigene Vermögensnachfolge im Todesfall zu gestalten?
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Regelungen zum Nachlass sorgen für Klarheit und verhindern Streit unter den Angehörigen. Doch welche Möglichkeiten gibt es, die eigene Vermögensnachfolge im Todesfall zu gestalten?
Lebensversicherungen sind eine häufig genutzte Möglichkeit, finanzielle Vorsorge für Angehörige zu treffen. Ein weit verbreiteter Irrtum ist jedoch, dass die Versicherungssumme automatisch in den Nachlass fällt. Tatsächlich gehört sie in den meisten Fällen nicht zum Nachlass, sondern wird direkt an die begünstigte Person ausgezahlt. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in seinem Urteil vom 29. November 2024 (Az.: 15 U 2084/22) bestätigt, dass eine Lebensversicherung mit Bezugsrecht nicht zur Erbmasse gehört.
Vollmachten spielen eine zentrale Rolle in der Nachlassverwaltung und Vermögensplanung. Doch was geschieht mit einer Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers? Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2023 (Az.: 10 Wx 11/23) klargestellt, dass eine Vollmacht grundsätzlich über den Tod hinaus gilt, sofern nichts anderes geregelt ist. Eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht wird transmortale Vollmacht genannt.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seinem Beschluss vom 13. Juni 2024 (Az.: 3 Wx 54/23) zentrale Aspekte der Gründung einer Stiftung durch testamentarische Verfügung geklärt. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung eines klar formulierten Stiftungszwecks und der wirtschaftlichen Realisierbarkeit der Stiftung.
Die Pflichtteilsentziehung gehört zu den drastischsten Maßnahmen im Erbrecht. Doch wann ist sie rechtlich zulässig? Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2024 (Az.: 3 O 3026/24) entschieden, dass eine bloße verbale Drohung nicht ausreicht, um einen Pflichtteilsberechtigten wirksam zu enterben – selbst wenn es sich um eine Todesdrohung handelt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass an eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 BGB hohe Anforderungen gestellt werden.