Erbauseinandersetzung

Sind mehrere Personen Erben geworden, gehört der Nachlass zunächst allen gemeinsam. Kein Miterbe kann allein bestimmen, was mit Konten, Immobilien, Wertpapieren oder persönlichen Gegenständen geschieht. Gerade deshalb entstehen in Erbengemeinschaften schnell Konflikte.
Wir prüfen, welche Rechte Sie in der Erbengemeinschaft haben und welche Schritte sinnvoll sind. Dazu klären wir den Nachlass, die Erbquoten, mögliche Teilungsanordnungen, Vermächtnisse, Ausgleichspflichten, Schulden und frühere Zuwendungen des Erblassers. Wir sagen klar, was rechtlich durchsetzbar ist – und was nicht.
Unser Ziel ist eine geordnete Auseinandersetzung des Nachlasses. Wir verhandeln mit den anderen Miterben, entwerfen tragfähige Lösungen und setzen Ihre Ansprüche durch. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, vertreten wir Sie konsequent vor Gericht oder begleiten die notwendigen Schritte, etwa bei einer Immobilie im Nachlass. Wir verfügen über Expertise und Erfahrung in Teilungsversteigerungsverfahren.
Sie sollen nicht in einer blockierten Erbengemeinschaft feststecken. Wir helfen Ihnen, Ihre Position zu klären, den Nachlass zu ordnen und eine faire Verteilung durchzusetzen.
Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
Wer für einen anderen Vermögen verwaltet, muss später erklären können, was damit geschehen ist. Das gilt nicht nur bei Anlageverträgen, sondern auch in vielen Erbfällen: bei Vorsorgevollmacht, Kontovollmacht, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung oder wenn ein Miterbe vor oder nach dem Erbfall Geldgeschäfte übernommen hat. Der BGH stärkt mit einer aktuellen Entscheidung die Position desjenigen, der Herausgabe verlangt.
Erhält ein Mensch mit Behinderung Eingliederungshilfe und fällt ihm eine Erbschaft zu, kann der Leistungsträger versuchen, erbrechtliche Ansprüche auf sich überzuleiten. Das LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2026, Az. L 2 SO 617/26 ER-B, zeigt aber klare Grenzen: Ein Anspruch auf Erbauseinandersetzung kann zwar grundsätzlich überleitbar sein. Der Leistungsträger darf aber nicht pauschal „sämtliche Ansprüche“ aus einem Nachlass an sich ziehen, ohne Schuldner, Zeitraum, Art der Leistung, Schonvermögen und Ermessensgesichtspunkte sauber zu prüfen.
Wer enterbt wird und Pflichtteilsergänzung verlangt, möchte häufig den vollen Verkehrswert übertragener Immobilien ermitteln lassen. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Weingut kann das anders sein. Das OLG Zweibrücken zeigt: Wird ein Weingut zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen, kann für die Pflichtteilsberechnung der Ertragswert maßgeblich sein. Das kann den Pflichtteilsergänzungsanspruch erheblich beeinflussen.
Bei landwirtschaftlichen Höfen entscheidet die Höfeordnung oft darüber, wer den Hof erhält und welche Abfindung die übrigen Erben bekommen. Das OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2026, Az. 7 W 24/24, zeigt: Frühere Erbverzichte und Abfindungen wirken nicht automatisch in jeden späteren Hoferbfall hinein. Außerdem gehören Bankguthaben, Bausparverträge und Konten nicht schon deshalb zum Hof, weil sie einem Landwirt gehörten.
Streit in der Erbengemeinschaft ist oft teuer. Besonders belastend wird es, wenn Miterben über Immobilien streiten und eine Teilungsversteigerung nötig wird. Der BFH hat entschieden, dass Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar sein können. Für zerstrittene Miterben ist das eine wichtige Entscheidung.