Abkömmlinge der Lebensgefährtin sind keine Ersatzerben: Entscheidung des OLG Zweibrücken
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2024 (Az.: 8 W 41/23) klargestellt, dass die Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht auf Abkömmlinge einer als Ersatzerbin eingesetzten, vorverstorbenen Person anwendbar ist. Die Entscheidung betont die Bedeutung klarer testamentarischer Regelungen für den Erblasserwillen.