Erbfolge klären

Nach einem Erbfall steht oft nicht sofort fest, wer Erbe geworden ist. Gibt es ein Testament? Ist es wirksam? Hat der Erblasser später etwas anderes verfügt? Bindet ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag? Solche Fragen entscheiden darüber, wer den Nachlass erhält, wer handeln darf und wer Ansprüche geltend machen kann.

Wir prüfen die Erbfolge sorgfältig und erklären klar, worauf es ankommt. Dabei werten wir Testamente, Erbverträge, frühere Verfügungen, Familienverhältnisse und die gesetzliche Erbfolge aus. Wir prüfen auch, ob Zweifel an der Echtheit, der Form, der Auslegung oder der Testierfähigkeit bestehen.

Wenn Streit entsteht, vertreten wir Ihre Interessen konsequent. Wir begleiten Sie im Erbscheinverfahren, gegenüber anderen Beteiligten und – wenn nötig – vor Gericht. Dabei handeln wir zielgerichtet, behalten die Rechtslage im Blick und ergreifen die taktisch sinnvollen Schritte.

Wir sorgen für Klarheit. Sie sollen wissen, wo Sie rechtlich stehen, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie Ihre Position wirksam durchsetzen können.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

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Testament verteilt Immobilien: Erbeinsetzung oder nur Vermächtnis?

Wenn ein Testament mehrere Grundstücke, Wohnungen oder Geldbeträge bestimmten Personen zuweist, liegt die Annahme nahe: Diese Personen sollen Erben sein. Das stimmt aber nicht immer. Das OLG München, Beschluss vom 21.04.2026, Az. 33 Wx 169/25 e, zeigt: Wer nur einzelne Nachlassgegenstände erhält, ist im Zweifel Vermächtnisnehmer und nicht Erbe. Das gilt besonders dann, wenn ein erheblicher Vermögensblock, etwa Kapitalvermögen oder Wertpapiere, im Testament gar nicht geregelt wird.

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Testament ohne echte Unterschrift: Ein Zeichen ersetzt keine Namensunterschrift

Ein eigenhändiges Testament kann auch dann unwirksam sein, wenn feststeht, dass es tatsächlich vom Erblasser stammt. Entscheidend ist nicht nur, wer geschrieben hat, sondern ob die gesetzliche Form eingehalten wurde. Das OLG München hat klargestellt: Ein bloßes Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur genügt nicht als Unterschrift unter einem Testament.

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Erbrecht des Ehegatten bei laufender Scheidung: Ruhendes Scheidungsverfahren schützt nicht vor Erbausschluss

Auch wenn Ehegatten formal noch verheiratet sind, kann das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten bereits vor der Scheidung entfallen. Der BGH hat entschieden: Ruht ein Scheidungsverfahren 18 Jahre lang, führt das allein nicht dazu, dass der Ehegatte wieder erbberechtigt ist. Entscheidend bleibt, ob beim Erbfall die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt oder ihm wirksam zugestimmt hatte.

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OLG Düsseldorf: Wann der überlebende Ehegatte eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung wegen schweren Fehlverhaltens aufheben darf

Gemeinschaftliche Testamente entfalten nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten regelmäßig eine Bindungswirkung. Viele Erblasser gehen daher davon aus, dass die einmal getroffene Schlusserbeneinsetzung „unumstößlich“ ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.11.2025 (3 W 78/25) jedoch aufgezeigt, dass es eine wichtige Ausnahme gibt: Liegt ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 BGB vor, kann der überlebende Ehegatte die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung wirksam aufheben. Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sie sehr konkret darlegt, welche formellen und inhaltlichen Anforderungen hierfür erfüllt sein müssen.

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Wenn der testamentarisch bedachte Verein nicht mehr existiert – wer erbt dann?

Viele Erblasser wollen mit ihrem Testament gemeinnützige Zwecke fördern. Häufig werden deshalb Vereine oder Fördervereine als Erben eingesetzt. Doch was passiert, wenn ein solcher Verein im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr existiert? Mit Beschluss vom 5. September 2025 (OLG Düsseldorf, Az. 3 W 104/25) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf hierzu eine äußerst praxisrelevante Entscheidung getroffen und die Maßstäbe der ergänzenden Testamentsauslegung präzisiert.

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