Erbrechtliche Ansprüche

Nach einem Erbfall stehen oft Ansprüche im Raum. Ein Pflichtteil wurde nicht gezahlt. Ein Vermächtnis bleibt unerfüllt. Ein Erbe gibt keine Auskunft. Ein Miterbe hat Geld erhalten, eine Immobilie genutzt oder Nachlassgegenstände an sich genommen. Oder es herrscht Streit zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker. Für Betroffene ist dann schwer zu erkennen, welche Rechte bestehen und wie sie durchgesetzt werden können.

Wir prüfen, welche erbrechtlichen Ansprüche Sie haben, gegen wen sie sich richten und wie sie sich beziffern lassen. Dabei geht es häufig um Auskunft, Nachlassverzeichnisse, Belege, Wertermittlung, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Vermächtnisse, Herausgabeansprüche oder Ansprüche unter Miterben.

Nicht jeder Anspruch lässt sich sofort berechnen. Oft muss zuerst geklärt werden, was zum Nachlass gehört, welche Schenkungen der Erblasser gemacht hat und welche Werte anzusetzen sind. Wir ordnen die Unterlagen, stellen die richtigen Fragen und sagen klar, welche Schritte rechtlich und taktisch sinnvoll sind.

Wenn Ihre Ansprüche berechtigt sind, setzen wir sie konsequent durch. Wir fordern Auskunft, setzen Fristen, verhandeln mit der Gegenseite und vertreten Sie vor Gericht, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Sie sollen nicht darauf angewiesen sein, dass andere Beteiligte freiwillig handeln. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu klären, zu berechnen und wirksam geltend zu machen.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

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Wenn Vermögen aus dem Nachlass verschwindet: Beauftragter muss Verwendung beweisen

Wer für einen anderen Vermögen verwaltet, muss später erklären können, was damit geschehen ist. Das gilt nicht nur bei Anlageverträgen, sondern auch in vielen Erbfällen: bei Vorsorgevollmacht, Kontovollmacht, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung oder wenn ein Miterbe vor oder nach dem Erbfall Geldgeschäfte übernommen hat. Der BGH stärkt mit einer aktuellen Entscheidung die Position desjenigen, der Herausgabe verlangt.

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Vermächtnis nicht erfüllt: Wann haftet der Testamentsvollstrecker persönlich?

Ein Vermächtnis kann erheblichen Wert haben. Wird es nicht erfüllt, liegt der Gedanke nahe, den Testamentsvollstrecker persönlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das ist aber nicht immer möglich. Das OLG Karlsruhe zeigt in einer aktuellen Entscheidung: Wer ein Vermächtnis verlangt und zugleich den Erbvertrag angreift, aus dem sich dieses Vermächtnis ergibt, kann die Durchsetzbarkeit seines eigenen Anspruchs gefährden (Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.05.2026, Az. 14 U 18/25).

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Pflichtteil: Erbe darf notarielles Nachlassverzeichnis nicht von Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten abhängig machen

Wer enterbt wurde und seinen Pflichtteil verlangt, braucht verlässliche Auskunft über den Nachlass. Häufig reicht ein privates Nachlassverzeichnis des Erben nicht aus. Dann kann der Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Streit entsteht oft darüber, wer bei dessen Erstellung mitwirken muss. Das OLG München (Beschluss vom 29.01.2026, Az. 33 W 1487/25 e) stellt klar: Der Pflichtteilsberechtigte darf sich grundsätzlich darauf beschränken, das notarielle Nachlassverzeichnis zu verlangen und entgegenzunehmen. Er muss nicht an gemeinsamen Terminen mit dem Erben teilnehmen und auch keine Stellungnahme zum Entwurf abgeben.

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Wenn der Eingliederungshilfeträger auf die Erbschaft zugreifen will

Erhält ein Mensch mit Behinderung Eingliederungshilfe und fällt ihm eine Erbschaft zu, kann der Leistungsträger versuchen, erbrechtliche Ansprüche auf sich überzuleiten. Das LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2026, Az. L 2 SO 617/26 ER-B, zeigt aber klare Grenzen: Ein Anspruch auf Erbauseinandersetzung kann zwar grundsätzlich überleitbar sein. Der Leistungsträger darf aber nicht pauschal „sämtliche Ansprüche“ aus einem Nachlass an sich ziehen, ohne Schuldner, Zeitraum, Art der Leistung, Schonvermögen und Ermessensgesichtspunkte sauber zu prüfen.

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Hoferbfall: Was gehört zum Hof?

Bei landwirtschaftlichen Höfen entscheidet die Höfeordnung oft darüber, wer den Hof erhält und welche Abfindung die übrigen Erben bekommen. Das OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2026, Az. 7 W 24/24, zeigt: Frühere Erbverzichte und Abfindungen wirken nicht automatisch in jeden späteren Hoferbfall hinein. Außerdem gehören Bankguthaben, Bausparverträge und Konten nicht schon deshalb zum Hof, weil sie einem Landwirt gehörten.

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