Erbrechtliche Ansprüche

Nach einem Erbfall stehen oft Ansprüche im Raum. Ein Pflichtteil wurde nicht gezahlt. Ein Vermächtnis bleibt unerfüllt. Ein Erbe gibt keine Auskunft. Ein Miterbe hat Geld erhalten, eine Immobilie genutzt oder Nachlassgegenstände an sich genommen. Oder es herrscht Streit zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker. Für Betroffene ist dann schwer zu erkennen, welche Rechte bestehen und wie sie durchgesetzt werden können.
Wir prüfen, welche erbrechtlichen Ansprüche Sie haben, gegen wen sie sich richten und wie sie sich beziffern lassen. Dabei geht es häufig um Auskunft, Nachlassverzeichnisse, Belege, Wertermittlung, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Vermächtnisse, Herausgabeansprüche oder Ansprüche unter Miterben.
Nicht jeder Anspruch lässt sich sofort berechnen. Oft muss zuerst geklärt werden, was zum Nachlass gehört, welche Schenkungen der Erblasser gemacht hat und welche Werte anzusetzen sind. Wir ordnen die Unterlagen, stellen die richtigen Fragen und sagen klar, welche Schritte rechtlich und taktisch sinnvoll sind.
Wenn Ihre Ansprüche berechtigt sind, setzen wir sie konsequent durch. Wir fordern Auskunft, setzen Fristen, verhandeln mit der Gegenseite und vertreten Sie vor Gericht, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Sie sollen nicht darauf angewiesen sein, dass andere Beteiligte freiwillig handeln. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu klären, zu berechnen und wirksam geltend zu machen.
Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
In der aktuellen Ausgabe des juris PraxisReports Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR 18/2026 Anm. 2) bespreche ich das Urteil des OLG Schleswig vom 09.12.2025 (3 U 20/25). Die Entscheidung betrifft eine Grundsatzfrage der erbvertraglichen Gestaltungspraxis, die der Bundesgerichtshof nun in der Revision IV ZR 6/26 zu beantworten hat: Kann der Erbe, den der Erblasser aufgrund eines personell beschränkten Änderungsvorbehalts einseitig eingesetzt hat, Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen aus § 2287 Abs. 1 BGB geltend machen?
Der Bundesgerichtshof hat eine seit Jahrzehnten umstrittene Frage des Erbvertragsrechts geklärt. Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt Ansprüche des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen (§ 2287 Abs. 1 BGB) nicht aus (BGH, Urteil vom 08.07.2026 – IV ZR 256/25). Die Entscheidung stärkt den Schutz von Vertragserben erheblich – und sie hat für mich eine besondere Note: Der BGH zitiert mehrfach meine Fachveröffentlichungen zu genau dieser Frage und schließt sich der dort vertretenen Auffassung an.
Wer für einen anderen Vermögen verwaltet, muss später erklären können, was damit geschehen ist. Das gilt nicht nur bei Anlageverträgen, sondern auch in vielen Erbfällen: bei Vorsorgevollmacht, Kontovollmacht, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung oder wenn ein Miterbe vor oder nach dem Erbfall Geldgeschäfte übernommen hat. Der BGH stärkt mit einer aktuellen Entscheidung die Position desjenigen, der Herausgabe verlangt.
Ein Vermächtnis kann erheblichen Wert haben. Wird es nicht erfüllt, liegt der Gedanke nahe, den Testamentsvollstrecker persönlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das ist aber nicht immer möglich. Das OLG Karlsruhe zeigt in einer aktuellen Entscheidung: Wer ein Vermächtnis verlangt und zugleich den Erbvertrag angreift, aus dem sich dieses Vermächtnis ergibt, kann die Durchsetzbarkeit seines eigenen Anspruchs gefährden (Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.05.2026, Az. 14 U 18/25).
Wer enterbt wurde und seinen Pflichtteil verlangt, braucht verlässliche Auskunft über den Nachlass. Häufig reicht ein privates Nachlassverzeichnis des Erben nicht aus. Dann kann der Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Streit entsteht oft darüber, wer bei dessen Erstellung mitwirken muss. Das OLG München (Beschluss vom 29.01.2026, Az. 33 W 1487/25 e) stellt klar: Der Pflichtteilsberechtigte darf sich grundsätzlich darauf beschränken, das notarielle Nachlassverzeichnis zu verlangen und entgegenzunehmen. Er muss nicht an gemeinsamen Terminen mit dem Erben teilnehmen und auch keine Stellungnahme zum Entwurf abgeben.