Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn eine Person verstirbt, ohne in einem Testament oder Erbvertrag Erbeinsetzungen oder Enterbungen verfügt zu haben. In diesem Fall bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wer Erbe wird und zu welchem Anteil. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt Verwandte und den Ehepartner des Verstorbenen.
Wer sind die gesetzlichen Erben?
Die gesetzlichen Erben werden in bestimmte Ordnungen eingeteilt (sogenanntes Parentelsystem):
- Erben erster Ordnung: Dazu gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und deren Nachkommen. Falls ein Kind verstorben ist, treten dessen Kinder an dessen Stelle. Hingegen gehören Schwiegerkinder nicht zu den gesetzlichen Erben.
- Erben zweiter Ordnung: Wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, treten die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister des Erblassers, Nichten und Neffen des Erblassers) in die Erbfolge ein.
- Erben dritter Ordnung: Sind auch keine Erben zweiter Ordnung vorhanden, erben die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.
Dabei gelten folgende Prinzipien:
- Ein vorhandener Verwandter schließt seine Nachkommen sowie Verwandte fernerer Ordnungen aus.
- Die Nachkommen eines vorverstorbenen Verwandten rücken in dessen Position ein.
- Kinder erben zu gleichen Teilen.
Erbfähigkeit
Beerben kann den Erblasser nur, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war (ungeborenes Kind), gilt als vor dem Erbfall geboren. Wer vor dem Erblasser verstirbt, ist von der Erbfolge ausgeschlossen. Wer nach dem Erblasser verstirbt, kann den Erblasser noch beerbt haben.
Ehegatte als gesetzlicher Erbe
Der Ehegatte des Erblassers nimmt eine besondere Stellung in der Erbfolge ein. Die Höhe seines Erbteils hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben und welche weiteren Erben vorhanden sind. Im Normalfall, also bei der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte
- zur Hälfte neben Verwandten der ersten Ordnung,
- zu drei Vierteln neben Verwandten der zweiten Ordnung und
- als Alleinerbe neben Verwandten fernerer Ordnungen.
Besonderheiten bei der Erbfolge
Neben der allgemeinen Erbfolge gibt es spezielle Regelungen:
- Adoptierte Kinder: Ein adoptiertes Kind ist den leiblichen Kindern gleichgestellt und erbt vollumfänglich von seinen Adoptiveltern. Bei der Adoption Volljähriger bleibt das Erbrecht zu den leiblichen Eltern bestehen, es sei denn, die Adoption erfolgte durch einen Stiefelternteil.
- Gesamtrechtsnachfolge und Vermächtnisse: Auch wenn ein Erblasser durch Testament oder Erbvertrag bestimmte Vermächtnisse hinterlässt, geht das gesamte Vermögen zunächst auf die Erben über. Die Erben sind dann verpflichtet, die vermachten Gegenstände an die Bedachten zu übertragen und herauszugeben.
Fazit
Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn keine anderslautende Erbeinsetzung oder Enterbung aus einem Testament oder Erbvertrag greift. Es ist daher ratsam, frühzeitig ein Testament zu errichten, um die eigene Vermögensnachfolge nach den eigenen Wünschen zu gestalten.
Wenn Sie Fragen zur Erbfolge haben oder Hilfe bei der Gestaltung Ihres Testaments benötigen, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne beratend zur Seite.