Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Wie wird sie berechnet?

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in Deutschland ein wesentlicher Faktor bei der Nachlassplanung und Vermögensübertragung. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick, wie die Steuer berechnet wird. Wenn Sie eine belastbare Berechnung vornehmen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Grundlegende Begriffe

Zunächst ist es wichtig, die Begriffe „Erwerb“ und „Steuerklasse“ zu verstehen:

  • Erwerb: Hiermit ist das Vermögen gemeint, das der Erbe oder Beschenkte erhält. Dieses Vermögen wird als Bereicherung betrachtet, die Grundlage für die Steuerberechnung ist.
  • Steuerklasse: Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser oder Schenker und dem Erwerber. Es gibt drei Steuerklassen, die jeweils unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze festlegen.

Steuerklassen (§ 15 ErbStG)

SteuerklasseVerwandtschaftsverhältnis (Erwerber zu Erblasser/ Schenker)
IEhegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (z.B. Enkel und Urenkel), Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen
IIEltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, getrennte eingetragene Lebenspartner, Schwiegerkinder
IIIalle Übrigen (u.a. Großnichten/-neffen)

Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer wird anhand der Bemessungsgrundlage berechnet. Diese ergibt sich aus dem Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten und gegebenenfalls gewährter Freibeträge.

Bewertung des Erwerbs

Der Wert des Erwerbs wird nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelt. Hierbei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Steuerpflichtiger Erwerb: Der steuerpflichtige Erwerb ist der Nettowert des Vermögens, das der Erbe erhält, nachdem die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen wurden. Nur dieser Nettowert unterliegt der Steuer.
  • Freibeträge: Je nach Verwandtschaftsverhältnis (Steuerklasse) gibt es bestimmte Freibeträge, die von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können. Beispielsweise beträgt der Freibetrag für Ehegatten 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro.

Sachliche Steuerbefreiungen

In bestimmten Fällen gibt es sachliche Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG), die die Steuerlast reduzieren können, insbesondere:

GegenständeSteuerklasse ErblasserFreibetrag in €
HausratI41.000
andere bewegliche GegenständeI12.000
andere bewegliche Gegenstände/ HausratII / III12.000
Weitere sachliche Steuerbefreiungen:
  • Familienheim, das der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner dem anderen schenkt
  • Familienheim, das der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erbt, wenn es noch mindestens 10 Jahre von ihm bewohnt wird. Gleiches gilt für Kinder bei Immobilien, soweit weniger/gleich 200qm Wohnfläche
  • Pflegebeitrag i. H. v. bis zu 20.000 € für Erben aller Steuerklassen, die den Erblasser unentgeltlich gepflegt haben
  • Betriebsvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt sein
  • Verzicht auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
  • Zuwendungen zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken

Persönliche Freibeträge (§§ 15, 16 ErbStG)

In jedem Fall kann noch der persönliche Steuerfreibetrag abgezogen werden. Er richtet sich nach dem Verhältnis zum Erblasser:

Verwandtschafts-Verhältnis (Erwerber zu Erblasser/ Schenker)SteuerklasseFreibetrag in €
Ehegatten, eingetragene LebenspartnerI500.000
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und verstorbener StiefkinderI400.000
Kinder lebender Kinder und StiefkinderI200.000
Übrige Personen der Steuerklasse I
(z.B. Urenkel; Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen)
I100.000
Eltern und Voreltern bei SchenkungenII20.000
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Partner einer aufgehobenen eingetragenen LebenspartnerschaftII20.000
alle ÜbrigenIII20.000

Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG)

Erwerbergruppe(n)Freibetrag in €
Ehegatte256.000
Eingetragener Lebenspartner256.000
Kinder im Alter
… bis 5 Jahre52.000
… > 5 bis 10 Jahre41.000
… > 10 bis 15 Jahre30.700
… > 15 bis 20 Jahre20.500
… > 20 bis 27 Jahre10.300

Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Abzugsfähig sind bestimmte Verbindlichkeiten des Erblassers, wie z.B. Bestattungskosten, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen oder Pflichtteilansprüchen. Ein Pauschbetrag von 10.300 Euro kann für die Abwicklung des Nachlasses geltend gemacht werden.

Steuerklassen und Steuersätze

Es gibt drei Steuerklassen, die das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser oder Schenker und dem Erwerber widerspiegeln:

  • Steuerklasse I: Hierzu gehören Ehegatten, Kinder und Enkelkinder. Die Steuersätze liegen zwischen 7% und 30%, abhängig vom Wert des Erwerbs.
  • Steuerklasse II: Dazu zählen Eltern und Geschwister. Die Steuersätze bewegen sich zwischen 15% und 43%.
  • Steuerklasse III: Diese umfasst alle übrigen Erwerber, wie Freunde oder entfernte Verwandte. Die Steuersätze reichen von 30% bis 50%.

Steuersätze (§ 19 ErbStG)

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlichSteuerklasse
IIIIII
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
und darüber30 %43 %50 %

Berechnung der Steuer

Die Steuer wird berechnet, indem der auf die Bemessungsgrundlage angewandte Steuersatz nach der jeweiligen Steuerklasse ermittelt wird. Dabei gilt: Je höher der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs, desto höher der Steuersatz.

Beispiel: Ein Kind erbt von seinem Elternteil ein Vermögen im Wert von 600.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro bleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 200.000 Euro. Für diesen Betrag fällt gemäß Steuerklasse I ein Steuersatz von 11% an, was einer Steuer von 22.000 Euro entspricht.

Fazit

Die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist komplex und erfordert genaue Kenntnisse der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Ihrer individuellen Situation. Wenn Sie eine belastbare Berechnung benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, den Überblick zu behalten und Ihre Steuerlast zu optimieren. Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die besten Lösungen für Ihre Vermögensübertragung zu finden.

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