Erbschaftsteuer vermeiden: Privatvermögen in Betriebsvermögen umwandeln

Tobias Goldkamp

Veröffentlicht am 18. Oktober 2024 von Tobias Goldkamp

Die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen stellt einen der attraktivsten Steuervermeidungstatbestände im deutschen Steuerrecht dar. Aufgrund der weitreichenden Steuerbefreiungen und Vergünstigungen für Betriebsvermögen lohnt es sich, bestehendes Privatvermögen in Betriebsvermögen umzuwandeln, um die Erbschaftsteuerlast erheblich zu reduzieren oder sogar vollständig zu vermeiden. Dabei sind jedoch zahlreiche rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten, um Fallstricke zu vermeiden und die Vorteile optimal zu nutzen.

1. Warum die Umwandlung in Betriebsvermögen sinnvoll ist

Seit den Reformen des Erbschaftsteuerrechts unterscheidet das Gesetz zwischen „gutem“ Betriebsvermögen und „schlechtem“ Privatvermögen. Während Betriebsvermögen von umfangreichen Steuervergünstigungen profitiert, unterliegt Privatvermögen der vollen Erbschaftsteuer. Durch eine gezielte Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen können Erben und Beschenkte von diesen Steuervergünstigungen profitieren.

a) Verschonungsabschlag und Steuerbefreiung

Betriebsvermögen kann durch den sogenannten Verschonungsabschlag (§ 13a ErbStG) vollständig oder weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie der Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist, können 85 % oder sogar 100 % des Betriebsvermögens steuerfrei auf die Erben oder Beschenkten übertragen werden.

b) Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven

Eine Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen bietet den Vorteil, dass stille Reserven nicht sofort aufgedeckt und besteuert werden müssen. Dies gilt besonders für Immobilien und andere Vermögensgegenstände, die im Privatvermögen erheblichen Wertsteigerungen unterliegen.

2. Möglichkeiten der Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen

Es gibt verschiedene Wege, Privatvermögen in Betriebsvermögen umzuwandeln. Diese hängen von der Art des Vermögens und der individuellen steuerlichen Situation ab.

a) Einbringung in bestehende Gewerbebetriebe

Besteht bereits ein Gewerbebetrieb, so kann das Privatvermögen, wie z.B. Immobilien oder Beteiligungen, in diesen Betrieb eingebracht werden. Diese Einbringung führt dazu, dass das Vermögen steuerlich als Betriebsvermögen gilt und somit die Begünstigungen des Erbschaftsteuerrechts in Anspruch genommen werden können.

b) Gründung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Gründung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, wie einer GmbH & Co. KG. In diese Gesellschaft wird das Privatvermögen eingebracht, wodurch es zu Betriebsvermögen wird. Diese Gesellschaftsform ist besonders vorteilhaft, da sie nicht nur steuerliche Vorteile bietet, sondern auch eine flexible Nachfolgeplanung ermöglicht.

c) Betriebsaufspaltung

In bestimmten Fällen kann auch eine Betriebsaufspaltung sinnvoll sein, insbesondere wenn Immobilien im Privatvermögen gehalten werden, die einem betrieblichen Zweck dienen. Durch die Betriebsaufspaltung wird die Immobilie in das Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft überführt, wodurch sie steuerlich als Betriebsvermögen behandelt wird.

3. Steuerliche und rechtliche Fallstricke

Die Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen ist nicht ohne Risiken und erfordert eine sorgfältige Planung.

a) Verwaltungsvermögenstest

Nicht jedes in ein Betriebsvermögen eingebrachtes Vermögen wird automatisch steuerlich begünstigt. Insbesondere muss der Verwaltungsvermögenstest nach § 13b ErbStG bestanden werden. Vermögensgegenstände, die als Verwaltungsvermögen gelten, wie z.B. vermietete Immobilien, Wertpapiere oder andere Finanzanlagen, sind nur unter strengen Bedingungen begünstigt. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am Gesamtvermögen darf bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, um die steuerlichen Vergünstigungen zu erhalten.

b) Einhaltung der Behaltensfristen und Lohnsummenregelung

Um die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen nicht zu verlieren, müssen die Behaltensfristen und die Lohnsummenregelung strikt eingehalten werden. Diese Nachsorgepflichten bedeuten, dass das umgewandelte Betriebsvermögen über einen bestimmten Zeitraum in der Familie gehalten und bestimmte betriebliche Anforderungen erfüllt werden müssen.

c) Grunderwerbsteuer und andere Nebenkosten

Bei der Einbringung von Immobilien in Betriebsvermögen kann Grunderwerbsteuer anfallen, was die steuerliche Vorteilhaftigkeit mindern kann. Zudem müssen die laufenden Kosten der Gesellschaft, wie Buchhaltungs- und Jahresabschlusskosten, in die Gesamtrechnung einbezogen werden.

4. Fazit

Die Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen bietet erhebliche Potenziale zur Steuervermeidung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Allerdings ist eine solche Umwandlung mit rechtlichen und steuerlichen Herausforderungen verbunden, die einer sorgfältigen Planung bedürfen. Es ist ratsam, sich frühzeitig umfassend beraten zu lassen, um die optimale Strategie zu entwickeln und die erbschaftsteuerlichen Vorteile voll auszuschöpfen, ohne in steuerliche Fallstricke zu geraten.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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