Erbenhaftung bei Betriebsaufgabe und Nachlassinsolvenz: Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 28. Oktober 2024 von Tobias Goldkamp

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 24. November 2023 (Az. 3 K 645/21 KV) wichtige Klarstellungen zur Haftung von Erben im Falle einer Betriebsaufgabe getroffen. Im Streitfall ging es um die Frage, ob die auf den Aufgabegewinn entfallenden Steuern als Nachlassverwaltungsschulden und damit als Erbfallschulden zu qualifizieren sind, für die eine beschränkte Erbenhaftung greift.

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Hintergrund des Verfahrens

Der Erblasser war Kommanditist und Miteigentümer eines Betriebsunternehmens, welches nach seinem Tod Insolvenz anmelden musste. Aufgrund der personellen Verflechtung des Besitz- und Betriebsunternehmens bestand eine Betriebsaufspaltung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsunternehmens führte zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zur Entstehung eines steuerpflichtigen Aufgabegewinns, der nun den Erben zugerechnet wurde.

Die Entscheidung des Gerichts

Das FG Düsseldorf stellte fest, dass die Steuerverbindlichkeiten aus dem Aufgabegewinn Nachlassverwaltungsschulden darstellen, die ohne Zutun der Erben entstanden sind. Die Erben hafteten daher nicht mit ihrem eigenen Vermögen, sondern lediglich beschränkt auf den Nachlass.

Kernpunkte der Entscheidung:

  • Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden: Steuern auf einen Aufgabegewinn, der durch den Wegfall der personellen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung entsteht, gelten als Erbfallschulden, wenn die Erben diese durch eigenes Handeln nicht beeinflussen konnten.
  • Beschränkte Haftung der Erben: Nach § 45 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 1975 BGB können Erben ihre Haftung auf den Nachlass beschränken, sofern die Verbindlichkeiten aus Umständen entstanden, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten verursacht hat.
  • Nachlassinsolvenzverfahren: Die Anordnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann die Erben von einer unbeschränkten Haftung befreien, da das Finanzamt nur auf den Nachlass zugreifen kann, nicht jedoch auf das persönliche Vermögen der Erben.

Bedeutung für Erben in ähnlichen Fällen

Dieses Urteil des FG Düsseldorf hat weitreichende Bedeutung für Erben, die Betriebsvermögen mit stillen Reserven übernehmen. Das Gericht bestätigt, dass Steuerverbindlichkeiten, die durch betriebliche Entscheidungen des Erblassers ausgelöst werden, als Erbfallschulden qualifiziert werden können, sofern die Erben keinen Einfluss auf die Entstehung der Verbindlichkeiten hatten. Erben können dadurch eine Haftungsbeschränkung beantragen, um ihr persönliches Vermögen zu schützen.

Revision beim Bundesfinanzhof

Das FG Düsseldorf hat gegen das Urteil Revision zugelassen. Das Finanzamt hat die Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 37/23 anhängig. Es kann also sein, dass die Entscheidung noch geändert wird.

Unterstützung durch unsere Kanzlei

Die Unterscheidung zwischen Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden ist für Erben von großer Bedeutung. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zu den Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und unterstützt Sie bei der Abwicklung des Nachlasses. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte gegenüber dem Finanzamt zu wahren und mögliche Haftungsrisiken zu minimieren.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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