Regelungen zum Nachlass sorgen für Klarheit und verhindern Streit unter den Angehörigen. Doch welche Möglichkeiten gibt es, die eigene Vermögensnachfolge im Todesfall zu gestalten?

Rechtlich geht es um Verfügungen von Todes wegen, also rechtsgeschäftlichen Anordnungen, die erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden.
1. Testament – die häufigste Form der Nachlassregelung
Das Testament ist die flexibelste Möglichkeit, über das eigene Vermögen nach dem Tod zu verfügen. Der Erblasser kann darin:
- Erben einsetzen (§ 1937 BGB),
- Vermächtnisse anordnen (§ 1939 BGB),
- Auflagen verhängen (§ 1940 BGB), z. B. die Verpflichtung, ein Grab zu pflegen,
- eine Testamentsvollstreckung bestimmen (§ 2197 BGB).
Errichtung eines Testaments
Es gibt zwei Hauptformen:
- Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB): Der Erblasser schreibt das Testament vollständig handschriftlich und unterschreibt es. Ort und Datum sind empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich.
- Notarielles Testament (§ 2232 BGB): Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen gegenüber einem Notar, der ihn beurkundet. Vorteil: Ein notarielles Testament ersetzt den Erbschein und bietet mehr Rechtssicherheit.
Sonderfälle:
- Nottestamente (§§ 2249–2252 BGB): In außergewöhnlichen Situationen (z. B. Lebensgefahr) kann ein Testament auch mündlich vor dem Bürgermeister oder drei Zeugen errichtet werden. Solche Testamente sind nur begrenzte Zeit haltbar.
Auslegung und Widerruf eines Testaments
Ein Testament ist nach dem wirklichen Willen des Erblassers auszulegen (§ 133 BGB). Falls der Wortlaut unklar ist, gelten gesetzliche Auslegungsregeln (§ 2087 BGB).
Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden durch:
- Errichtung eines neuen Testaments (§§ 2254, 2258 BGB),
- Zerstörung oder Durchstreichen (§ 2255 BGB),
- Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB).
2. Das gemeinschaftliche Testament – die Lösung für Ehegatten
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB). Besonders verbreitet ist das Berliner Testament, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben bestimmen.
Besonderheiten des gemeinschaftlichen Testaments:
- Bindungswirkung: Nach dem Tod eines Ehegatten kann der Überlebende die wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr einseitig ändern (§ 2271 BGB).
- Widerruf: Zu Lebzeiten beider Ehepartner kann ein gemeinschaftliches Testament nur durch notarielle Erklärung widerrufen werden (§ 2271 Abs. 1 BGB). Alternativ können die Ehegatten gemeinsam ein Widerrufstestament oder dem früheren Testament widersprechendes Testament errichten, um es aufzuheben.
3. Der Erbvertrag – die verbindliche Alternative zum Testament
Während ein Testament jederzeit geändert werden kann, ist ein Erbvertrag (§ 1941 BGB, §§ 2274 ff. BGB) eine bindende Vereinbarung. Er erfordert die notarielle Beurkundung und kann nicht einseitig widerrufen werden.
Der Erbvertrag bietet Planungssicherheit, nimmt dem Erblasser aber auch die Möglichkeit, nachträgliche Änderungen vorzunehmen.
4. Vermächtnis – eine Alternative zur Erbeinsetzung
Statt jemanden als Erben einzusetzen, kann der Erblasser auch ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) anordnen. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern erhält nur einen Anspruch gegen die Erben, z. B.:
- „Meine Uhr soll mein Enkel erhalten.“
- „Mein bester Freund erhält 10.000 Euro aus meinem Nachlass.“
Vermächtnisse können auch mit Auflagen (§ 1940 BGB) verbunden sein, z. B.:
- „Meine Nichte erhält meine Wohnung, muss aber meine Katze versorgen.“
5. Schenkung auf den Todesfall – eine Alternative zu Verfügungen von Todes wegen?
Eine Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) wird oft genutzt, um steuerliche Vorteile zu sichern. Sie wird jedoch erst mit dem Tod des Erblassers wirksam und ist nur dann gültig, wenn sie notariell beurkundet ist.
Vorsicht: Eine solche Schenkung kann Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen!
6. Was passiert, wenn es keine Verfügung von Todes wegen gibt?
Ohne Testament oder Erbvertrag tritt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB ein. Diese bevorzugt:
- Kinder und Enkel,
- Ehegatten,
- Eltern und Geschwister.
Der Ehegatte erbt nicht automatisch alles – die Erbquote hängt vom Güterstand ab (§§ 1931, 1371 BGB).
Falls keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, fällt der Nachlass an den Staat (§ 1936 BGB).
Fazit: Die richtige Vorsorge für den eigenen Nachlass
Jeder kann seinen Nachlass individuell gestalten. Die Wahl zwischen Testament, Erbvertrag oder Schenkung hängt von den persönlichen Wünschen und familiären Verhältnissen ab. Wichtig ist eine rechtssichere Formulierung, um Streit unter den Erben zu vermeiden.
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