Pflichtteilsstrafklauseln im Fokus: OLG Braunschweig klärt Anforderungen an das „Verlangen“

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 26. April 2025 von Tobias Goldkamp

Pflichtteilsstrafklauseln sollen den Familienfrieden sichern – doch wann genau löst ein Verhalten diese Sanktion aus? Mit einem aktuellen Beschluss hat das OLG Braunschweig klargestellt, worauf es ankommt (Beschluss vom 13.02.2025 – 10 W 11/25).

Hintergrund: Pflichtteilsstrafklauseln im gemeinschaftlichen Testament

Viele Ehegatten wählen in ihrem Testament eine Pflichtteilsstrafklausel. Der Gedanke dahinter: Fordert ein Kind nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil, wird es für den zweiten Erbfall auf den Pflichtteil beschränkt. So soll der überlebende Ehegatte geschützt und das Erbe zusammengehalten werden. Aber wann genau wird diese Klausel ausgelöst?

Was hat das OLG Braunschweig entschieden?

Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht, dass ein Abkömmling eine Zuwendung erhalten hat, die dem Pflichtteil entspricht oder diesen sogar übersteigt. Entscheidend ist vielmehr:

  • Es muss ein aktives, ernsthaftes „Verlangen“ des Pflichtteils vorliegen.
  • Dieses Verhalten muss aus Sicht eines objektiven Empfängers erkennbar sein.
  • Allein die Annahme einer Zahlung oder eine formlose Vereinbarung genügen nicht.

Im entschiedenen Fall hatte eine Tochter von der Mutter 110.000 DM erhalten. Das reichte dem Gericht jedoch nicht aus, um die Pflichtteilsstrafklausel auszulösen. Es fehlte an einem eigenständigen, aktiven Pflichtteilsverlangen.

Praktische Auswirkungen: Vorsicht bei der Gestaltung!

Die Entscheidung macht deutlich: Pflichtteilsstrafklauseln wirken nur dann, wenn sie klar formuliert und im Ernstfall auch beweisbar sind. Gerade in älteren Testamenten mit allgemeinen Formulierungen wie „verlangt den Pflichtteil“ besteht erheblicher Interpretationsspielraum. Erben, die sich auf eine Strafklausel berufen möchten, müssen konkrete Anhaltspunkte für ein aktives Pflichtteilsverlangen vorlegen können.

Wer sich näher für die Ausgestaltung von Pflichtteilssanktionen interessiert, findet weiterführende Hinweise in unserem Beitrag zu Pflichtteilssanktionsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten. Auch die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ist eine Alternative, wenn der Pflichtteilsanspruch gezielt gestaltet werden soll.

Fazit: Pflichtteilsstrafklauseln gezielt und rechtssicher einsetzen

Die Gestaltung von Pflichtteilsstrafklauseln gehört in erfahrene Hände. Wer spätere Streitigkeiten vermeiden will, sollte klare Regelungen treffen und auch deren praktische Umsetzung im Blick behalten. Nur so wird der letzte Wille tatsächlich respektiert – und nicht durch Auslegungszweifel entwertet.

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Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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