Testament auslegen: Wie geht das?
Testamente können notariell beurkundet werden oder eigenhändig als privatschriftliches Testament errichtet werden. Im Erbfall ist manchmal unklar, wie der Text zu interpretieren ist.
Testamente können notariell beurkundet werden oder eigenhändig als privatschriftliches Testament errichtet werden. Im Erbfall ist manchmal unklar, wie der Text zu interpretieren ist.
Hat der Mandant einen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 2314 Abs. 1 BGB, stellt sich die Frage, wie mit der Ermittlung des Wertes eines im Nachlass vorhandenen Grundbesitzes im Interesse des Mandanten sinnvoll zu verfahren ist. In Betracht kommen die Aufforderung an den Gegner, ein Gutachten erstellen zu lassen, ein eigenes Gutachten zu erstellen oder ein Sachverständigengutachten über das selbständige Beweisverfahren anzufordern.
Viele Menschen bevorzugen einen Wohnsitz außerhalb von Deutschland. Viele kommen aus einem anderen Land nach Deutschland. Doch wie wirkt sich dies auf den zukünftigen Erbfall aus und was gibt es für Möglichkeiten?
Wird ein Kind enterbt, hat es gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB.
Kann der Erbe sein Erbrecht durch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen nachweisen, benötigt er keinen Erbschein (§ 35 GBO). Entsprechendes gilt für einen Testamentsvollstrecker, der seine Verfügungsbefugnis durch eröffnete Verfügung von Todes wegen nachweisen kann.