Fünf Fakten zum Pflichtteil

Beim „Berliner Testament“ steht den Kindern der Pflichtteil zu, schon wenn das erste Elternteil stirbt. Die Kinder müssen sich nicht auf den Tod des länger lebenden Elternteils vertrösten lassen.
Die Höhe des Pflichtteils hängt von der Personenkonstellation und vom Wert des Nachlasses ab.
Für den Pflichtteil zählen auch Schenkungen. Hat der Erblasser sich „arm“ geschenkt, muss der Beschenkte das Geschenk heraus geben oder zahlen.
Pflichtteilsberechtigte können vom Erben Auskunft durch ein vom Notar zu ermittelndes und aufzuschreibendes Nachlassverzeichnis verlangen. Der Notar forscht auch nach Schenkungen und sieht dazu die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre durch. Die Kosten muss der Erbe zahlen.
Testamente sind manchmal unwirksam. Ob Testierunfähigkeit, nicht eingehaltenen Formalien oder Bindungswirkung eines älteren gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags: Der vermeintlich Enterbte kann in Wahrheit Erbe sein.

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Pflichtteil trotz Pflichtteilsstrafklausel

In manchen Testamenten findet sich eine Pflichtteilsstrafklausel, nach der das Kind den Pflichtteil nach dem länger lebenden Elternteil verliert, wenn es nach dem zuerst verstorbenen Elternteil den Pflichtteil beansprucht. Doch die Klausel greift nicht in allen Fällen, und oft kann es sinnvoll sein, den Pflichtteil trotz der Klausel geltend zu machen.

BGH zum notariellen Nachlassverzeichnis: Erbe muss meist persönlich beim Notar erscheinen

Verlangt der Pflichtteilsberechtigte, dass der Erbe ein Nachlassverzeichnis durch einen Notar ermitteln und aufnehmen lässt, muss der Erbe den Notar beauftragen. Außerdem muss er bei der Ermittlung und Aufnahme des Nachlasses persönlich mitwirken. Dazu gehört, dass der Erbe in der Regel persönlich beim Notar erscheinen und Auskunft geben muss.

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