Ehefrau enterbt = höhere Pflichtteilsquote für die Kinder

Daniel und Sabine sind verheiratet. Sie haben keinen Ehevertrag geschlossen, leben also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Sie haben zwei gemeinsame Kinder.

Daniel trennt sich von Sabine und lebt bei seiner neuen Freundin Annika.

Per Testament setzt er Annika zur Alleinerbin ein.

Er stirbt, bevor es zum Scheidungsantrag kommt.

Sabine kann von Annika den Zugewinnausgleich verlangen und einen Pflichtteil basierend auf einer Quote von 1/8 verlangen.

Die beiden Kinder von Daniel und Sabine können von Annika je einen Pflichtteil basierend auf einer Quote von 3/16 verlangen.

Der Grund dafür liegt in § 1371 Abs. 2 BGB: „Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns … verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.“

Abwandlung: Daniel und Sabine hatten schon ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig als Alleinerben eingesetzt haben.

In dem Fall wäre das zugunsten von Annika errichtete Testament unwirksam. Um das vorherige gemeinschaftliche Testament zu widerrufen, hätte Daniel an Sabine einen notariell beurkundeten Rücktritt zustellen lassen müssen (§§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB).

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