Ein Testament können Sie entweder beim Notar beurkunden oder eigenhändig errichten. Letzteres ist oft eine kostengünstige und unkomplizierte Möglichkeit, Ihre letztwilligen Verfügungen niederzuschreiben. Dabei sollten jedoch einige wesentliche Punkte beachtet werden, um die Wirksamkeit des Testaments sicherzustellen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Formvorschriften für das eigenhändige Testament
Ein eigenhändiges Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben werden (§ 2247 BGB). Dies bedeutet, dass Sie das Testament eigenhändig schreiben müssen; ein getipptes oder von einer anderen Person geschriebenes Testament wäre unwirksam. Zudem sollten Sie den Ort und das Datum angeben sowie die Seiten fortlaufend nummerieren. Diese Angaben sind wichtig, um im Zweifel die Echtheit und den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nachweisen zu können.
Nichtigkeit bei Formverstößen
Formverstöße, wie das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift oder das Verfassen des Testaments auf einem Computer, führen zur Nichtigkeit des Testaments. Das bedeutet, dass Ihre letztwilligen Verfügungen rechtlich keine Wirkung entfalten und die gesetzliche Erbfolge greift, sofern kein anderes wirksames Testament vorliegt.
Vorteile und Nachteile eines eigenhändigen Testaments
Das eigenhändige Testament ist eine flexible und kostengünstige Möglichkeit, Ihre Wünsche für den Nachlass festzuhalten. Allerdings birgt es auch Risiken, insbesondere in Bezug auf die Formvorschriften und die rechtliche Wirksamkeit der Verfügungen. Ein weiterer Nachteil ist, dass eigenhändige Testamente leichter angefochten werden können, etwa durch Zweifel an der Testierfähigkeit oder durch Behauptungen über eine Beeinflussung des Erblassers.
Notarielle Beurkundung als Alternative
Die Beurkundung eines Testaments durch einen Notar bietet den Vorteil, dass das Testament weniger angreifbar ist und bei der Grundbuchumschreibung als Erbscheinersatz dienen kann. Dies spart im Erbfall Zeit und Kosten. Zudem sorgt der Notar dafür, dass alle formellen Anforderungen erfüllt sind und der Inhalt des Testaments rechtlich einwandfrei ist. Gerne stellen wir für Sie den Kontakt zu einem Notariat her und bereiten die Beurkundung für Sie vor.
Aufbewahrung des eigenhändigen Testaments
Falls Sie ein eigenhändiges Testament errichten, empfiehlt es sich, es in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts zu geben. Dort ist das Testament sicher vor Verlust und Manipulation geschützt. Das Amtsgericht übermittelt die Verwahrungsdaten zudem an das zentrale Testamentsregister, wodurch sichergestellt ist, dass das Testament im Erbfall eröffnet wird. Wir können uns für Sie darum kümmern, das Testament in die amtliche Verwahrung zu geben.
Regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Testaments
Es ist ratsam, Ihr Testament regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, insbesondere wenn sich die familiären oder finanziellen Verhältnisse ändern. Ebenso sollten Sie steuerliche Aspekte berücksichtigen und gegebenenfalls einen Steuerberater hinzuziehen, um mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Lebensversicherungen und Verträge zugunsten Dritter
Bitte beachten Sie, dass Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter nicht automatisch Teil des Nachlasses sind. Diese werden an den jeweils Bezugsberechtigten ausbezahlt und fallen nur dann in den Nachlass, wenn kein Bezugsberechtigter bestimmt ist.
Fazit
Die Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, die Vermögensnachfolge zu regeln. Allerdings sollten Sie die Formvorschriften genau beachten und sich bei Unsicherheiten anwaltlich beraten lassen. Wenn Sie Ihr Testament sicher aufbewahren oder notariell beurkunden lassen möchten, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.