Was gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten?

Zu den Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) gehören die Erblasserschulden und Erbfallschulden. Erblasserschulden sind die vom Erblasser begründeten Verbindlichkeiten, z.B. Darlehensverbindlichkeiten, Steuerschulden, Rückforderung von Rente oder Pflegegeld, Rechnungen für eine vom Erblasser beauftragte bzw. für ihn erbrachte Leistung, die erst nach dem Tod bezahlt wird. Zudem sind im Nachlassverzeichnis die Erbfallschulden aufzulisten, soweit sie auch bei gesetzlicher Erbfolge […]

Was gehört zum Nachlassvermögen?

Zum Vermögen gehören alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, national und international, beispielsweise Rechte an Grundstücken (Eigentumswohnung, Hausgrundstück), Gesellschaftsbeteiligungen, Unternehmen und Erwerbsgeschäfte, Konten, Inhalt von Bankschließfächern, Bargeld, Wertpapiere, Bitcoins und andere digitale Werte, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Schmuck, Ehering, Smartphone, Tablet, Werkzeug, Geräte, Hausrat, Forderungen aus Darlehens-, Miet-, Pacht- und Kaufverträgen; Hypotheken-, Grund- und

Notar kann Ermittlungen nicht nach Gutdünken beschränken

Beim notariellen Nachlassverzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten muss der Notar alle Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle und führte aus: „§ 2314 BGB soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Hierbei soll ein notarielles

Pflichtteilsberechtigter kann Grundbucheinsicht nehmen

Dem Pflichtteilsberechtigten steht Einsicht in das Grundbuch zu, wenn der Erblasser Eigentümer des betreffenden Grundstücks war. Dies bekräftigte das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 12.08.2020 – 3 W 121/19. Zur Begründung verweist das OLG auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur, in der ein berechtigtes Interesse des Pflichtteilsberechtigten an der Grundbucheinsicht bejaht wird: „Ein berechtigtes Interesse

Ehefrau enterbt = höhere Pflichtteilsquote für die Kinder

Daniel und Sabine sind verheiratet. Sie haben keinen Ehevertrag geschlossen, leben also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Daniel trennt sich von Sabine und lebt bei seiner neuen Freundin Annika. Per Testament setzt er Annika zur Alleinerbin ein. Er stirbt, bevor es zum Scheidungsantrag kommt. Sabine kann von Annika den Zugewinnausgleich

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