Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in Deutschland ein wesentlicher Faktor bei der Nachlassplanung und Vermögensübertragung. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick, wie die Steuer berechnet wird. Wenn Sie eine belastbare Berechnung vornehmen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Grundlegende Begriffe
Zunächst ist es wichtig, die Begriffe „Erwerb“ und „Steuerklasse“ zu verstehen:
- Erwerb: Hiermit ist das Vermögen gemeint, das der Erbe oder Beschenkte erhält. Dieses Vermögen wird als Bereicherung betrachtet, die Grundlage für die Steuerberechnung ist.
- Steuerklasse: Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser oder Schenker und dem Erwerber. Es gibt drei Steuerklassen, die jeweils unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze festlegen.
Steuerklassen (§ 15 ErbStG)
Steuerklasse | Verwandtschaftsverhältnis (Erwerber zu Erblasser/ Schenker) |
I | Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (z.B. Enkel und Urenkel), Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen |
II | Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, getrennte eingetragene Lebenspartner, Schwiegerkinder |
III | alle Übrigen (u.a. Großnichten/-neffen) |
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer wird anhand der Bemessungsgrundlage berechnet. Diese ergibt sich aus dem Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten und gegebenenfalls gewährter Freibeträge.
Bewertung des Erwerbs
Der Wert des Erwerbs wird nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelt. Hierbei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- Steuerpflichtiger Erwerb: Der steuerpflichtige Erwerb ist der Nettowert des Vermögens, das der Erbe erhält, nachdem die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen wurden. Nur dieser Nettowert unterliegt der Steuer.
- Freibeträge: Je nach Verwandtschaftsverhältnis (Steuerklasse) gibt es bestimmte Freibeträge, die von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können. Beispielsweise beträgt der Freibetrag für Ehegatten 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro.
Sachliche Steuerbefreiungen
In bestimmten Fällen gibt es sachliche Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG), die die Steuerlast reduzieren können, insbesondere:
Gegenstände | Steuerklasse Erblasser | Freibetrag in € |
Hausrat | I | 41.000 |
andere bewegliche Gegenstände | I | 12.000 |
andere bewegliche Gegenstände/ Hausrat | II / III | 12.000 |
- Familienheim, das der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner dem anderen schenkt
- Familienheim, das der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erbt, wenn es noch mindestens 10 Jahre von ihm bewohnt wird. Gleiches gilt für Kinder bei Immobilien, soweit weniger/gleich 200qm Wohnfläche
- Pflegebeitrag i. H. v. bis zu 20.000 € für Erben aller Steuerklassen, die den Erblasser unentgeltlich gepflegt haben
- Betriebsvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt sein
- Verzicht auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
- Zuwendungen zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
Persönliche Freibeträge (§§ 15, 16 ErbStG)
In jedem Fall kann noch der persönliche Steuerfreibetrag abgezogen werden. Er richtet sich nach dem Verhältnis zum Erblasser:
Verwandtschafts-Verhältnis (Erwerber zu Erblasser/ Schenker) | Steuerklasse | Freibetrag in € |
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 |
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und verstorbener Stiefkinder | I | 400.000 |
Kinder lebender Kinder und Stiefkinder | I | 200.000 |
Übrige Personen der Steuerklasse I (z.B. Urenkel; Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen) | I | 100.000 |
Eltern und Voreltern bei Schenkungen | II | 20.000 |
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft | II | 20.000 |
alle Übrigen | III | 20.000 |
Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG)
Erwerbergruppe(n) | Freibetrag in € |
Ehegatte | 256.000 |
Eingetragener Lebenspartner | 256.000 |
Kinder im Alter | |
… bis 5 Jahre | 52.000 |
… > 5 bis 10 Jahre | 41.000 |
… > 10 bis 15 Jahre | 30.700 |
… > 15 bis 20 Jahre | 20.500 |
… > 20 bis 27 Jahre | 10.300 |
Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
Abzugsfähig sind bestimmte Verbindlichkeiten des Erblassers, wie z.B. Bestattungskosten, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen oder Pflichtteilansprüchen. Ein Pauschbetrag von 10.300 Euro kann für die Abwicklung des Nachlasses geltend gemacht werden.
Steuerklassen und Steuersätze
Es gibt drei Steuerklassen, die das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser oder Schenker und dem Erwerber widerspiegeln:
- Steuerklasse I: Hierzu gehören Ehegatten, Kinder und Enkelkinder. Die Steuersätze liegen zwischen 7% und 30%, abhängig vom Wert des Erwerbs.
- Steuerklasse II: Dazu zählen Eltern und Geschwister. Die Steuersätze bewegen sich zwischen 15% und 43%.
- Steuerklasse III: Diese umfasst alle übrigen Erwerber, wie Freunde oder entfernte Verwandte. Die Steuersätze reichen von 30% bis 50%.
Steuersätze (§ 19 ErbStG)
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
und darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Berechnung der Steuer
Die Steuer wird berechnet, indem der auf die Bemessungsgrundlage angewandte Steuersatz nach der jeweiligen Steuerklasse ermittelt wird. Dabei gilt: Je höher der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs, desto höher der Steuersatz.
Beispiel: Ein Kind erbt von seinem Elternteil ein Vermögen im Wert von 600.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro bleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 200.000 Euro. Für diesen Betrag fällt gemäß Steuerklasse I ein Steuersatz von 11% an, was einer Steuer von 22.000 Euro entspricht.
Fazit
Die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist komplex und erfordert genaue Kenntnisse der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Ihrer individuellen Situation. Wenn Sie eine belastbare Berechnung benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, den Überblick zu behalten und Ihre Steuerlast zu optimieren. Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die besten Lösungen für Ihre Vermögensübertragung zu finden.