Familienheim steuerfrei übertragen oder vererben

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 7. März 2025 von Tobias Goldkamp

Die Übertragung eines Familienheims auf Ehepartner oder Kinder kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sein. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG. Diese Steuerbefreiungen können erhebliche finanzielle Vorteile bringen, werden jedoch von der Rechtsprechung strikt ausgelegt und setzen eine sorgfältige Planung voraus.

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1. Grundlegende Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung des Familienheims betrifft nur bestimmte Übertragungsfälle:

ÜbertragungsartBegünstigteBedingungen für die Steuerbefreiung
Lebzeitige Übertragung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)Ehegatten und eingetragene LebenspartnerUnmittelbare Selbstnutzung zu Wohnzwecken erforderlich
Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)Überlebender Ehegatte oder LebenspartnerUnverzüglicher Einzug erforderlich (in der Regel binnen 6 Monaten)
Erwerb von Todes wegen durch Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)Kinder & Enkelkinder (wenn Eltern verstorben)Sofortiger Einzug erforderlich, Steuerbefreiung nur für 200 qm Wohnfläche

📌 Wichtig: Der Erblasser muss das Familienheim bis zum Erbfall selbst genutzt haben. Eine Ausnahme besteht nur, wenn zwingende Gründe (z. B. Pflegebedürftigkeit) einer Nutzung entgegenstanden.

2. Steuerbefreiung bei Schenkung des Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

Die lebzeitige Übertragung des Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner ist steuerfrei, wenn der Beschenkte die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Nutzung später aufgegeben wird.

📌 Gestaltungsmöglichkeiten:

✅ Die Schenkung kann mit einem Nießbrauchsvorbehalt erfolgen, sodass der Schenker weiterhin in der Immobilie wohnen kann.

Mehrfache steuerfreie Übertragungen sind möglich, solange die Bedingungen jeweils erfüllt sind.

Achtung: Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kinder, sondern nur für Ehegatten und Lebenspartner.

3. Steuerbefreiung beim Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)

Beim Erwerb des Familienheims von Todes wegen ist die Steuerbefreiung an strikte Bedingungen geknüpft:

Unverzüglicher Einzug in das Familienheim (binnen 6 Monaten nach dem Erbfall).

Selbstnutzung für mindestens 10 Jahre, sonst entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Zwingende Gründe (z. B. Krankheit oder Pflegebedürftigkeit) können den Einzug verzögern, müssen aber nachgewiesen werden.

Kritische Punkte:

  • Verkauf oder Vermietung innerhalb der 10-Jahresfrist führt zur Nachversteuerung.
  • Nießbrauchsvorbehalt oder Übertragung unter Vorbehalt kann die Steuerbefreiung gefährden.

4. Steuerbefreiung beim Erwerb durch Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

Die Steuerbefreiung für Kinder unterscheidet sich in zwei Punkten von der für Ehegatten:

Begrenzung auf 200 qm Wohnfläche: Ist die Immobilie größer, wird nur der anteilige Wert befreit.

Unverzüglicher Einzug und Selbstnutzung sind erforderlich.

📌 Fallstricke:

  • Kinder müssen das Haus selbst nutzen, eine Vermietung ist nicht möglich.
  • Die Selbstnutzungspflicht gilt 10 Jahre – bei vorzeitigem Auszug entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

5. Nachversteuerung bei Aufgabe der Selbstnutzung

Wenn die Nutzung des Familienheims innerhalb der 10-Jahresfrist aufgegeben wird, fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Der gesamte Erwerb wird dann nachträglich erbschaftsteuerpflichtig. Dies kann erhebliche finanzielle Folgen haben.

Ausnahmen: Die Nachversteuerung entfällt nur bei objektiv zwingenden Gründen, z. B. Pflegebedürftigkeit.

6. Optimale steuerliche Gestaltung

📌 Empfohlene Strategien:

Frühzeitige Schenkung: Steuerfreibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen.

Nutzung des Nießbrauchs oder Wohnrechts, um das Familienheim steuerfrei zu übertragen, ohne auf Wohnrecht zu verzichten.

Familienheimschaukel: Durch geschickte Gestaltung kann Vermögen innerhalb der Familie steuerfrei umverteilt werden.

Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zur steuerlichen Optimierung bei der Übertragung von Familienheimen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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