I. Gebühren im streitigen Verfahren
Ist eine Klage anhängig, richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der Streitwert ergibt sich aus dem Streitgegenstand sowie dem vorgetragenen Tatsachen- und Lebenssachverhalt.
Das bedeutet, ist eine Pflichtteilsklage anhängig, beläuft sich der Streitwert auf den streitigen Pflichtteil. Ist eine Erbauseinandersetzungsklage anhängig, wird der anteilige Nachlasswert für den Streitwert zugrunde gelegt.
Die Gebühr für den Streitwert richtet sich nach § 34 GKG. Liegt der Streitwert bei 100.000,- EUR, beträgt die einfache Gerichtsgebühr 1.129,- EUR. Liegt der Streitwert bei 500.000,- EUR, liegt die einfache Gerichtsgebühr bei 3.901,- EUR.
Das Gericht erhebt in der Regel eine 3,0 Gebühr, vgl. Nr. 1210 KV GKG. Bei einem Streitwert über 100.000,- EUR beträgt die 3,0 Gebühr folglich 3.387,- EUR, bei einem Streitwert über 500.000,- EUR sind es schon 11.703,- EUR.
Die Prozessbevollmächtigten erhalten in der Regel eine 1,3 Verfahrensgebühr (vgl. Nr. 3100 VV RVG) sowie eine 1,2 Terminsgebühr (vgl. Nr. 3104 VV RVG). Der durch das Gericht festgesetzte Streitwert ist ebenfalls für die Gebühren gem. § 13 Abs. 1 RVG entscheidend.
Hat das Gericht den Streitwert auf 100.000,00 EUR festgesetzt, liegt die einfache Gebühr für den Anwalt bei 1.655,- EUR, die 1,3 Gebühr beträgt 2.151,50 EUR und die 1,2 Gebühr beträgt 1.986,00 EUR. Beträgt der Streitwert 500.000,- EUR, liegt die einfache Gebühr bei 3.539,- EUR, die 1,3 Gebühr beträgt 4.600,- EUR und die 1,2 Gebühr liegt bei 4.246,80 EUR.
Hinzu kommen eine Gebühr in Höhe von 20,00 EUR pro Anwalt für die Auslagen gem. Nr. 7001 und 7002 VV RVG sowie die Mehrwertsteuer.
II. Wer trägt die Kosten?
Bevor die Klage dem Beklagten zugestellt wird und die Streitsache somit rechtshängig wird, fordert das Gericht den Kläger auf, den Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Der Gerichtskostenvorschuss beläuft sich auf die 3,0 Gerichtsgebühr.
Unterliegt der Beklagte im Prozess voll, so muss er die vollen Prozesskosten tragen, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Darunter fallen die Gerichtsgebühren sowie die Gebühren beider Rechtsanwälte. Die bereits durch den Kläger gezahlte Gerichtsgebühr erhält der Kläger erstattet.
Unterliegt der Kläger voll, muss er die vollen Prozesskosten abzüglich der schon gezahlten Gerichtsgebühr tragen, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Gewinnt der Kläger nur hälftig, werden die Kosten geteilt, § 92 Abs. 1 ZPO. Gewinnt der Kläger zu 75%, werden die Kosten gequotelt, § 92 Abs. 1 ZPO.