Das Amtsgericht Grevenbroich hat mit Beschluss vom 3. September 2024 die Entlassung einer Testamentsvollstreckerin angeordnet (Az. 66 VI 200/23, rechtskräftig). Die Entscheidung zeigt auf, unter welchen Umständen ein Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen werden kann, wenn grobe Pflichtverletzungen vorliegen. Doch welche Rechte und Pflichten haben die Beteiligten, und wie erfolgt die gerichtliche Prüfung?
Rechtsanwältin Ann-Kristin Wedemeyer vertrat in dem Verfahren die Erbin und erwirkte, dass die Testamentsvollstreckerin entlassen wird.
Hintergrund des Verfahrens
Die Erblasserin hatte in ihrem notariellen Testament vom 18. Januar 2010 eine Alleinerbin eingesetzt und in einer handschriftlichen Ergänzung vom 26. November 2019 eine Testamentsvollstreckerin bestellt. Zum Nachlass gehörte ein Hausgrundstück. Im Fall des Verkaufs sollte die Testamentsvollstreckerin einen Teil des Verkaufserlöses an sich selbst auszahlen.
Die Testamentsvollstreckerin nahm das Amt an und trieb gegen den Willen der Erbin den Verkauf des Hausgrundstücks voran.
Die Erbin, vertreten von uns durch Rechtsanwältin Ann-Kristin Wedemeyer, beantragte daraufhin beim Amtsgericht, dass es die Testamentsvollstreckerin entlässt.
Gründe für die Entlassung
Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. In diesem Fall sah das Gericht die Voraussetzung als erfüllt an, da die Testamentsvollstreckerin eigene Interessen verfolgte, die dem Willen der Erblasserin widersprachen. Konkret:
- Missachtung des Testaments: Die Testamentsvollstreckerin plante einen Verkauf des Grundstücks, obwohl die Erblasserin sie lediglich am Verkaufserlös beteiligen wollte, falls ein Verkauf stattfände.
- Eigeninteresse: Die Testamentsvollstreckerin hätte durch den Verkauf des Grundstücks einen finanziellen Vorteil gehabt.
Auswirkungen und rechtliche Konsequenzen
- Nicht jeder Interessenkonflikt führt zur Entlassung. War der Interessenkonflikt für den Erblasser ersichtlich und hat er dennoch die betreffende Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, ist dies zu respektieren. Denn in einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Erblasser dem Testamentsvollstrecker zutraut, trotz des Interessenkonflikts sein Amt ordnungsgemäß wahrzunehmen.
- Wird der Testamentsvollstrecker diesem Vertrauen nicht gerecht und geht er dazu über, seinem Eigeninteresse den Vorzug gegenüber dem Willen des Erblasser zu geben, kann dies eine grobe Pflichtverletzung sein, die die Entlassung aus dem Amt rechtfertigt.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei Fragen zur Testamentsvollstreckung und deren Durchsetzung. Wir beraten Sie sowohl als Erbe als auch als Testamentsvollstrecker, um sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten aller Beteiligten gewahrt werden.
Zu Rechtsanwältin Ann-Kristin Wedemeyer, die den Beschluss erwirkt hat »