OLG Hamm zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

Tobias Goldkamp

Veröffentlicht am 10. September 2024 von Tobias Goldkamp

Themen: Erbauseinandersetzung, Erbfolge klären, Erbrechtliche Ansprüche

Die Unparteilichkeit der Richter ist ein zentraler Grundsatz des Rechtsstaats. Parteien eines Verfahrens haben das Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn objektive Gründe vorliegen, die das Vertrauen in die Neutralität des Richters erschüttern. Dies gilt sowohl für hauptamtliche Richter als auch für ehrenamtliche Richter. Damit hat sich das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung zu einem ehrenamtlichen Richter eines Landwirtschaftsgerichts befasst.

1. Entscheidung des OLG Hamm zur Besorgnis der Befangenheit bei ehrenamtlichen Richtern

In einem Hoffolgezeugnisverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht lehnte eine Partei einen ehrenamtlichen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil dieser in geringem Umfang (etwa 250 Euro jährlich) Dienstleistungen für eine der Antragstellerinnen erbracht hatte. Das OLG Hamm entschied, dass diese geringfügige geschäftliche Verbindung im ländlichen Raum keine ausreichende Grundlage für eine Befangenheit darstellt.

Die Richter betonten, dass es im ländlichen Bereich nicht ungewöhnlich sei, dass sich Personen in verschiedenen geschäftlichen Beziehungen begegnen, und dass solche Kontakte allein nicht genügen, um Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu begründen, solange ihnen kein Gewicht zukommt, das eine Beeinflussung befürchten lässt.

Rechtliche Würdigung

Das OLG Hamm verwies auf § 42 ZPO, wonach die Besorgnis der Befangenheit immer dann besteht, wenn objektive Gründe vorliegen, die das Vertrauen in die Neutralität des Richters beeinträchtigen. In diesem Fall hielt das Gericht fest, dass der geringe finanzielle Umfang der geschäftlichen Beziehung (250 Euro bei einem Jahresumsatz von 30.000 Euro) keine ernsthaften Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters begründet.

2. Wann liegt allgemein Besorgnis der Befangenheit vor?

Die allgemeine Regelung zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist in § 42 ZPO verankert. Danach kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei spielen sowohl persönliche als auch geschäftliche Verbindungen eine Rolle, ebenso wie das Verhalten des Richters im Verfahren.

Beispiele für Befangenheitsgründe:

  • Persönliche Beziehungen: Eine enge private Verbindung zu einer der Parteien.
  • Geschäftliche Verbindungen: Bedeutsame wirtschaftliche Interessen zwischen dem Richter und einer der Parteien.
  • Verhalten im Verfahren: Unsachliche Äußerungen oder einseitige Verfahrensführung können ebenfalls zur Befangenheit führen.

3. Der Antrag auf Ablehnung eines Richters

Parteien eines Verfahrens können einen Ablehnungsantrag stellen, wenn sie begründete Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters haben. Der Antrag muss konkret begründet werden, und es genügt nicht, lediglich subjektive Befürchtungen zu äußern. Wird der Antrag auf Ablehnung des Richters stattgegeben, wird ein anderer Richter das Verfahren übernehmen.

4. Unterstützung durch unsere Kanzlei

Unsere Kanzlei unterstützt Sie in solchen Fällen umfassend. Sollten Sie den Eindruck haben, dass ein Richter in Ihrem Verfahren befangen sein könnte, prüfen wir die Sachlage und beraten Sie zum weiteren Vorgehen. Unsere erfahrenen Anwälte wissen, welche objektiven Kriterien für eine Richterablehnung entscheidend sind und wie wir Ihre Interessen vor Gericht bestmöglich vertreten können.

Tobias Goldkamp

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131-718190

Nach oben scrollen