Die Unternehmensnachfolge stellt sowohl im Todesfall als auch im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge eine Herausforderung dar, insbesondere in steuerlicher Hinsicht. In beiden Szenarien sind verschiedene Steuern zu berücksichtigen, die sowohl für den Erben als auch für den Schenker oder Erblasser relevant werden können.
1. Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge bei vorweggenommener Erbfolge
Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die Übertragung von Unternehmensvermögen zu Lebzeiten des Unternehmensinhabers, oft durch Schenkung. Dabei spielen insbesondere die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Einkommensteuer eine wichtige Rolle.
1.1. Verschonungsregelungen und Begünstigungen
Eine der wichtigsten Regelungen betrifft die Verschonungsabschläge nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Diese Abschläge gelten sowohl bei der vorweggenommenen Erbfolge als auch im Todesfall:
- Verschonungsabschlag von 85 %: Das begünstigte Vermögen, z. B. Betriebsvermögen eines Unternehmens, wird zu 85 % von der Steuer verschont, wenn das Unternehmen mindestens fünf Jahre weitergeführt wird.
- Vollverschonung (100 %): Bei einer Mindestfortführungsdauer von sieben Jahren kann eine vollständige Steuerbefreiung erreicht werden. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Erben das Unternehmen nicht zur Zahlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer liquidieren müssen.
1.2. Lohnsummenklausel und Behaltensfrist
Die steuerliche Begünstigung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Lohnsummenklausel: Der Erbe oder Beschenkte muss die Lohnsumme des Unternehmens über die Behaltensfrist hinweg mindestens auf einem bestimmten Niveau halten. Wird die Lohnsumme um mehr als 20 % reduziert, sinkt der Verschonungsabschlag.
- Behaltensfrist: Die Steuerbegünstigung wird nur gewährt, wenn das Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum weitergeführt wird (fünf oder sieben Jahre). Ein vorzeitiger Verkauf oder eine Liquidation des Unternehmens führt zum Wegfall der Steuerbefreiung.
1.3. Schenkungsteuerliche Belastung
Wird das Unternehmen bereits zu Lebzeiten des Inhabers auf die Nachfolger übertragen, fällt unter Umständen Schenkungsteuer an. Allerdings kann durch eine geschickte Steuerplanung und die Nutzung der Freibeträge eine steuerliche Belastung minimiert oder vermieden werden. Bei der Schenkung von Unternehmensanteilen gelten für Betriebsvermögen gesonderte Freibeträge.
2. Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge im Todesfall
Beim Übergang des Unternehmens durch den Tod des Inhabers treten andere steuerliche Gesichtspunkte in den Vordergrund, insbesondere die Erbschaftsteuer sowie die Einkommensteuer auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne.
2.1. Einkommenssteuerliche Folgen
Beim Übergang eines Unternehmens durch den Tod des Inhabers gibt es spezifische Regelungen:
- Der Erbe tritt in die steuerliche Rechtsstellung des Erblassers ein. Die Fortführung des Unternehmens erfolgt steuerneutral, solange der Betrieb in der bisherigen Form fortgeführt wird. Dabei werden die Buchwerte des Unternehmens fortgeführt.
- Wird der Betrieb nach dem Erbfall veräußert oder aufgegeben, entsteht ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, der der Einkommensteuer unterliegt. Dieser Gewinn wird allerdings beim Erben und nicht beim Erblasser besteuert.
2.2. Steuerliche Behandlung von Vermächtnissen und Abfindungen
Häufig wird im Testament geregelt, dass das Unternehmen oder Unternehmensanteile auf einen bestimmten Erben übergehen und die anderen Erben durch Abfindungen ausgezahlt werden. Hierbei sind zwei steuerliche Aspekte zu beachten:
- Die Auszahlung an weichende Erben führt zu einem Veräußerungsgewinn, der einkommensteuerpflichtig ist. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, anstelle von Abfindungen Vorausvermächtnisse zu vereinbaren, die nicht einkommensteuerpflichtig sind.
- Vermächtnisse, die betriebsnotwendige Gegenstände betreffen, können ebenfalls zu steuerlichen Nachteilen führen, da sie eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen darstellen. Der Erbe muss den entstehenden Entnahmegewinn versteuern, nicht der Vermächtnisnehmer.
2.3. Sonderfälle bei Personengesellschaften
Beim Übergang von Anteilen an Personengesellschaften hängt die steuerliche Behandlung von den Regelungen im Gesellschaftsvertrag ab:
- Werden die Gesellschaftsanteile nach dem Tod des Gesellschafters auf die Erben übertragen, wird dies in der Regel steuerlich neutral behandelt, wenn keine qualifizierte Nachfolgeklausel besteht.
- Liegt jedoch eine qualifizierte Nachfolgeklausel vor, die bestimmt, dass nur bestimmte Erben den Gesellschaftsanteil erhalten, sind Zuweisungen an andere Erben steuerlich als Veräußerung zu behandeln, was zu einer Einkommensteuerpflicht führen kann.
3. Beratung durch unsere Kanzlei
Unsere Kanzlei unterstützt Sie und Ihren Steuerberater bei der steuerlichen Planung und Gestaltung der Unternehmensnachfolge. Wir helfen Ihnen, die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen, sei es im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder beim Unternehmensübergang im Erbfall. Zu unseren Leistungen gehören:
- Gestaltung lebzeitiger Unternehmensnachfolge: Sie bietet die beste Kontrolle, um das Vermögen steuerlich optimiert zu übertragen,
- Gestaltung von Testamenten und Gesellschaftsverträgen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden,
- Beratung bei der Nutzung von Verschonungsregelungen und Steuerfreibeträgen.
Für eine individuelle Beratung zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.