Auseinandersetzung

Zu lange gewartet: Vermächtnisnehmer gehen leer aus

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem Beschluss vom 30. April 2024 (Az.: 12 U 713/21) eine Entscheidung getroffen, die sich mit der Verjährung von Vermächtnisansprüchen und der Beweislast im Erbrecht auseinandersetzt. Diese Entscheidung ist besonders relevant für Erben und Vermächtnisnehmer.

Erbeinsetzung: Gestaltung und rechtliche Grundlagen

Die Erbeinsetzung ist eine zentrales Gestaltungsmittel des Erbrechts und ermöglicht es dem Erblasser, durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) die Erbfolge nach seinen Wünschen zu regeln. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der Erbeinsetzung, die Gestaltungsmöglichkeiten und die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Abwägung beim Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Am 17. Mai 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem vielbeachteten Fall (Az.: 13 U 118/10) entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks nicht gegeben sind. Diese Entscheidung folgt auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Oktober 2019 (Az.: X ZR 48/17), in dem der BGH das ursprüngliche Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hatte.

Beeinträchtigende Schenkung an Miterben

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat am 22. Juni 2022 (Az.: 5 U 98/21) eine bedeutende Entscheidung zur Frage der Beeinträchtigung von Erbrechten durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers an Miterben getroffen. Diese Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Grenzen von Schenkungen, die die Erbrechte anderer Miterben beeinträchtigen könnten, und die Möglichkeit der Rückforderung solcher Schenkungen nach § 2287 BGB.

OLG Celle: Strenge Anforderungen an den Verzicht auf den Zusatzpflichtteil nach § 2307 BGB

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem Urteil vom 29. Juli 2024 (Az.: 6 U 51/23) klargestellt, dass an einen Verzicht auf den Zusatzpflichtteil nach § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Entscheidung betont, dass ein solcher Verzicht nur unter klaren und unmissverständlichen Bedingungen angenommen werden kann, was für Erben und Pflichtteilsberechtigte von erheblicher Bedeutung ist.

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