Pflichtteil
Wird ein Kind enterbt, hat es gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB.
Wird ein Kind enterbt, hat es gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB.
Verstirbt ein Mensch, stellt sich für die Hinterbliebenen die Frage, welche Rechte und Pflichten sie nun haben.
Nach § 2314 BGB ist der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Die Auskunft ist zu erteilen durch Vorlage eines Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses und über die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers (Nachlassverzeichnis).
Bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist besondere Sorgfalt geboten – schließlich hängt davon der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten ab. Wie läuft die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses genau ab? Wer trägt die Kosten, und was ist zu tun, wenn ein Pflichtteilsberechtigter Einsicht in das Verzeichnis verlangt? Hier erfahren Sie, wie die Rechte und Pflichten zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten geregelt sind.
Beim notariellen Nachlassverzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten muss der Notar alle Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde.