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Pflichtteilsberechtigter darf Betreuungsakte einsehen (Volltext LG Mainz, Beschl. v. 23.02.17 – 8 T 25/17)

Ein Pflichtteilsberechtigter hat ein berechtigtes Interesse, Akteneinsicht in die Betreuungsakte des Erblassers zu nehmen. Dies entschied das Landgericht Mainz mit Beschluss vom 23. Februar 2017, Aktenzeichen 8 T 25/17: „Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Den Antragstellern steht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG ein Akteneinsichtsrecht […] zu. Nach der vorzitierten Norm kann […]

Pflichtteilsentziehung meist unwirksam

Ist das Verhältnis zerrüttet, versuchen Eltern manchmal, ihren Kindern den Pflichtteil zu entziehen. Doch das geht nicht so einfach, wie ein Fall des OLG Saarbrücken zeigt. Die Eltern setzten sich gegenseitig und danach ihre Kinder ein (Berliner Testament). Nachdem der Vater starb, wurde der Sohn wegen wegen schweren räuberischen Diebstahles in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Bekomme ich mindestens den Pflichtteil, wenn ich erbe?

Viele Menschen denken, sie bekämen mindestens den Pflichtteil, wenn sie erben. So ist es aber nicht. Denn in § 2306 BGB steht: Ist der Erbteil mit Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnungen, Vermächtnissen oder Auflagen belastet, muss der Erbe ausschlagen, wenn er den Pflichtteil verlangen will. Diese Falle stellen pflichtteilsberechtigte Erben oft erst fest, wenn die

Wie erfahre ich, ob ein Grundstück verkauft oder verschenkt wurde?

War der Erblasser Eigentümer eines Grundstücks, hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Grundbucheinsicht. Das Einsichtsrecht umfasst, Abschriften von notariellen Verträgen zu erhalten, mit denen das Grundstück veräußert wurde. Das OLG Karlsruhe führte zu einem Fall, in dem die Mutter des Pflichtteilsberechtigten verstorben war, aus: „Der Antragsteller hat nach § 12 Absatz 1 GBO Anspruch darauf, dass

Sohn enterbt – Enkel pflichtteilsberechtigt!

Im Urteil vom 08.02.2017 legte das Landgericht Hagen drei wichtige Erkenntnisse des Erb- und Pflichtteilsrechtes zugrunde (Az. 3 O 171/14): Entzieht der Erblasser seinem Kind den Pflichtteil, wird der Enkel pflichtteilsberechtigt. Ob ein vorsätzliches Vergehen als „schwer“ und damit zur Pflichtteilsentziehung berechtigend anzusehen ist, ist in Abwägung der betroffenen Grundrechte – Testierfreiheit einerseits und Pflichtteilsrecht

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