Testament nur teilweise eröffnen?
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied am 16. Mai 2024, dass ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tod eines Ehegatten grundsätzlich vollständig zu eröffnen ist (Az. 8 W 13/24). Auch wenn der überlebende Ehegatte ein Geheimhaltungsinteresse geltend macht, müssen die Verfügungen des Testaments allen Beteiligten bekanntgegeben werden, solange keine trennbare und ausschließlich den überlebenden Ehegatten betreffende Regelung vorliegt.