Prüfung des Grundbuchamts: Zustimmung des Ehegatten bei Verfügung über das Vermögen im Ganzen
Möchte ein Ehegatte sich verpflichten, über sein gesamtes Vermögen im Ganzen zu verfügen, setzt dies nach § 1365 BGB voraus, dass der andere Ehegatte zustimmt. Diese Regelung gilt für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die meisten Eheleute sind in diesem Güterstand verheiratet.