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Wann greift eine Pflichtteilsstrafklausel?

Mit einer Pflichtteilsstrafklausel wollen Eltern erreichen, dass die Kinder erst nach dem Tod beider Eltern etwas erhalten und nicht schon nach dem Tod des ersten Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend machen. Die Pflichtteilsstrafklausel greift nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch umgehend Abstand nahm, nachdem er von der Pflichtteilsstrafklausel erfuhr. Dies entschied das OLG Rostock mit Beschluss […]

Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel?

Pflichtteilsstrafklausel nennt man eine Regelung in einem Ehegattentestament, wonach ein Kind, welches nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil beansprucht, für den Erbgang nach dem letztversterbenden Elternteil ebenfalls auf den Pflichtteil herabgesetzt wird. Mit dem Ehegattentestament wollen die Eltern häufig erreichen, dass nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils zunächst das zweite Elternteil Alleinerbe wird.

Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses

Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Erbe das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat, kann er verpflichtet werden, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, wie er dazu imstande ist. Als Anhaltspunkte zählen z.B. Lücken und Verzögerungen, die auf Versäumnissen des Erben beruhen.

Pflichtteil: Auskunft als Anerkenntnis

Erfüllt der Erbe das Auskunftsverlangen des Pflichtteilsberechtigten, kann dies als Anerkenntnis im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch anzusehen sein und damit zum Neubeginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs führen. Dies erläutert das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 10. September 2013 – 2 W 5/13: „Anerkenntnis ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus

Erbe muss Pflichtteil bar auszahlen

Der Erbe ist verpflichtet, auf seine Gefahr und Kosten den Pflichtteil am Wohnort des Pflichtteilsberechtigten bar auszuzahlen. Dies folgt aus § 270 Abs. 1 BGB. Darauf weist das Amtsgericht Soest in einem Urteil vom 16.12.2013 – 12 C 207/13 – hin: „Dem Kläger steht ein Anspruch auf Barzahlung gegen den Beklagten zu. Denn Geldschulden sind,

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