Familienheim steuerfrei übertragen oder vererben
Die Übertragung eines Familienheims auf Ehepartner oder Kinder kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sein. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG. Diese Steuerbefreiungen können erhebliche finanzielle Vorteile bringen, werden jedoch von der Rechtsprechung strikt ausgelegt und setzen eine sorgfältige Planung voraus.