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Verjährungsfristen im Erbrecht

Wie alle Ansprüche unterliegen auch erbrechtliche Ansprüche der Verjährung. Ein verjährter Anspruch besteht zwar weiter. Jedoch ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Beispielhaft hier einige im Erbrecht relevante Verjährungsregelungen: Pflichtteil Der Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen verjähren nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die […]

Ausschlagungsfrist und Anfechtungsfristen im Erbrecht

Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt in der Regel sechs Wochen und beginnt mit der Kenntnis des Erben von dem Anfall und dem Grund der Berufung (§§ 1944, 1946 BGB). Ist der Erbe durch eine Verfügung von Todes wegen berufen (Testament oder Erbvertrag), beginnt die Frist frühestens mit der Bekanntgabe der Verfügung von Todes

Wie erstelle ich ein Nachlassverzeichnis?

Nach § 2314 BGB ist der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Die Auskunft ist zu erteilen durch Vorlage eines Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses und über die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers (Nachlassverzeichnis). Das Nachlassverzeichnis sollte beginnen mit folgenden Angaben zum Erblasser: Voller Name Geburtsdatum Sterbedatum

Gehören Wertangaben ins Nachlassverzeichnis?

Jede Position im Nachlassverzeichnis ist individualisierbar und unter Angabe der wesentlichen wertbildenden Faktoren zu beschreiben. Beispiel: „Pkw Mercedes EQS 350, Erstzulassung 15.01.2021, Laufleistung 5.000 KM“ Bei Forderungen und Verbindlichkeiten ist der Nennwert zum Stichtag Todestag anzugeben, bei Wertpapieren der Kurswert zum Stichtag Todestag. Beispiel: „Girokonto Sparkasse Neuss Nummer 1234567, Kontostand am Todestag 1.234,56 Euro“ Bei

Welche lebzeitigen Zuwendungen gehören ins Nachlassverzeichnis?

Im Nachlassverzeichnis sind die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers anzugeben, darunter auch Zuwendungen des Erblassers an den Erben oder den Pflichtteilsberechtigten. Anzugeben sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, beispielsweise Schenkungen, ehebedingte Zuwendungen und Ausstattungen. Anzugeben sind auch teilentgeltliche Zuwendungen, d.h. solche Zuwendungen, bei denen der Wert der Gegenleistung den Wert der Leistung nicht aufwiegt, beispielsweise die Übertragung eines

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