erblasser

Wie hoch ist der Pflichtteil bei drei Kindern?

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der Pflichtteilsquote, dem Nachlass und Schenkungen. Kindern steht als Geldabfindung der Pflichtteil zu, wenn sie enterbt werden. Der Erbe muss den Pflichtteil auszahlen – aber nur auf Verlangen. Wird der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht, so verjährt er. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote – also der […]

Wie hoch ist der Pflichtteil bei zwei Kindern?

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der Pflichtteilsquote, dem Nachlass und Schenkungen. Kindern steht als Geldabfindung der Pflichtteil zu, wenn sie enterbt werden. Der Erbe muss den Pflichtteil auszahlen – aber nur auf Verlangen. Wird der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht, so verjährt er. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote – also der

Pflichtteilsentziehung meist unwirksam

Ist das Verhältnis zerrüttet, versuchen Eltern manchmal, ihren Kindern den Pflichtteil zu entziehen. Doch das geht nicht so einfach, wie ein Fall des OLG Saarbrücken zeigt. Die Eltern setzten sich gegenseitig und danach ihre Kinder ein (Berliner Testament). Nachdem der Vater starb, wurde der Sohn wegen wegen schweren räuberischen Diebstahles in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Wie erfahre ich, ob ein Grundstück verkauft oder verschenkt wurde?

War der Erblasser Eigentümer eines Grundstücks, hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Grundbucheinsicht. Das Einsichtsrecht umfasst, Abschriften von notariellen Verträgen zu erhalten, mit denen das Grundstück veräußert wurde. Das OLG Karlsruhe führte zu einem Fall, in dem die Mutter des Pflichtteilsberechtigten verstorben war, aus: „Der Antragsteller hat nach § 12 Absatz 1 GBO Anspruch darauf, dass

Sohn enterbt – Enkel pflichtteilsberechtigt!

Im Urteil vom 08.02.2017 legte das Landgericht Hagen drei wichtige Erkenntnisse des Erb- und Pflichtteilsrechtes zugrunde (Az. 3 O 171/14): Entzieht der Erblasser seinem Kind den Pflichtteil, wird der Enkel pflichtteilsberechtigt. Ob ein vorsätzliches Vergehen als „schwer“ und damit zur Pflichtteilsentziehung berechtigend anzusehen ist, ist in Abwägung der betroffenen Grundrechte – Testierfreiheit einerseits und Pflichtteilsrecht

Nach oben scrollen