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Auswirkungen der Wiederverheiratung auf gemeinschaftliche Testamente

Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 25. März 2024 eine wichtige Entscheidung zum Erbrecht getroffen (Az.: 6 W 22/24). Diese Entscheidung befasst sich mit den Folgen, die eine Wiederverheiratung auf die Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Testaments haben kann. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sich eine Wiederverheiratungsklausel auf die Erbfolge auswirkt. Hintergrund des Falls Der Erblasser und […]

Schenkungen an das liebe Kind

Wie wirken sich Schenkungen zu Lebzeiten an das „liebe“ Kind gegenüber dem enterbten Kind aus? Wird ein Abkömmling vom Erblasser enterbt, steht ihm der Anspruch auf seinen gesetzlichen Pflichtteil gem. § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2

Voraus des Ehegatten

Stirbt ein Ehegatte, fällt gemeinschaftliches Eigentum hälftig in den Nachlass des überlebenden Ehegatten. Der überlebende Ehegatte ist verpflichtet, sich über diesen Anteil mit den Erben auseinanderzusetzen. Sind sich die Erben nicht einig, erfolgt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Aufteilung aller teilbaren Sachen – durch Versteigerung. Damit der gemeinsame Hausrat nicht

Testament durchgestrichen – wer trägt die Beweislast?

Wird ein Testament aufgefunden, in dem Teile durchgestrichen sind, wird oft infrage gestellt, ob die Durchstreichungen vom Erblasser stammen oder von jemand anderem. Rechtlich ist zu unterscheiden: Fall 1: Streichung schon bei der Errichtung des Testaments Zunächst ist festzustellen, dass der Erblasser das Testament ursprünglich ohne die Streichung errichtet hat. Denn in vielen Fällen ist

Testament auslegen: Wie geht das?

Testamente können notariell beurkundet werden oder eigenhändig als privatschriftliches Testament errichtet werden. Im Erbfall ist manchmal unklar, wie der Text zu interpretieren ist. Bei der Auslegung ist der wirkliche Wille der Erblasser zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Neben der Analyse des Wortlauts sind Umstände außerhalb

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