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BGH-Entscheidung: Notar muss Nachlassverzeichnis erstellen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19. Juni 2024 eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Pflichten von Notaren bei der Erstellung von Nachlassverzeichnissen betrifft. Der Beschluss (Az.: IV ZB 13/23) klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Notar seine Amtstätigkeit verweigern darf und welche Anforderungen an die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gestellt werden. Hintergrund des Falls Im konkreten Fall […]

Notarielles Nachlassverzeichnis – Ermessen des Notars

Der Pflichtteilsberechtigte hat gem. § 2314 Abs. 1, S. 1 u. 3 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Die Kosten, die durch die Beauftragung des Notars entstehen, fallen als Nachlassverbindlichkeiten dem Nachlass zur Last. Der Erbe ist verpflichtet einen Notar aufzusuchen und dafür zu sorgen, dass

Testament durchgestrichen – wer trägt die Beweislast?

Wird ein Testament aufgefunden, in dem Teile durchgestrichen sind, wird oft infrage gestellt, ob die Durchstreichungen vom Erblasser stammen oder von jemand anderem. Rechtlich ist zu unterscheiden: Fall 1: Streichung schon bei der Errichtung des Testaments Zunächst ist festzustellen, dass der Erblasser das Testament ursprünglich ohne die Streichung errichtet hat. Denn in vielen Fällen ist

Möglichkeiten der Wertermittlung bei einem Pflichtteilsberechtigten

Möglichkeiten der Wertermittlung bei einem Pflichtteilsmandat Hat der Mandant einen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 2314 Abs. 1 BGB, stellt sich die Frage, wie mit der Ermittlung des Wertes eines im Nachlass vorhandenen Grundbesitzes im Interesse des Mandanten sinnvoll zu verfahren ist. In Betracht kommen die Aufforderung an den Gegner, ein Gutachten erstellen zu lassen,

Wie ist der Ablauf beim Nachlassverzeichnis?

12Als Frist für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses werden drei bis sechs Wochen ab Zugang der Aufforderung für angemessen erachtet. Eine zu kurz gesetzte Frist setzt die angemessene Frist in Gang. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden. Wird ein solches Verlangen vom Pflichtteilsberechtigten ausgesprochen, so wird der Anspruch auf Vorlage

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