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Pflichtteilsberechtigter darf Betreuungsakte einsehen (Volltext LG Mainz, Beschl. v. 23.02.17 – 8 T 25/17)

Ein Pflichtteilsberechtigter hat ein berechtigtes Interesse, Akteneinsicht in die Betreuungsakte des Erblassers zu nehmen. Dies entschied das Landgericht Mainz mit Beschluss vom 23. Februar 2017, Aktenzeichen 8 T 25/17: „Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Den Antragstellern steht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG ein Akteneinsichtsrecht […] zu. Nach der vorzitierten Norm kann […]

Pflichtteilsentziehung meist unwirksam

Ist das Verhältnis zerrüttet, versuchen Eltern manchmal, ihren Kindern den Pflichtteil zu entziehen. Doch das geht nicht so einfach, wie ein Fall des OLG Saarbrücken zeigt. Die Eltern setzten sich gegenseitig und danach ihre Kinder ein (Berliner Testament). Nachdem der Vater starb, wurde der Sohn wegen wegen schweren räuberischen Diebstahles in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Pflichtteil und Erbe trotz Pflichtteilsstrafklausel

Häufig bestimmen Eltern, dass ein Kind auch nach dem längerlebenden Ehegatten enterbt wird, wenn es nach dem zuerst versterbenden Ehegatten den Pflichtteil beansprucht. Doch eine solche Pflichtteilsstrafklausel greift nicht, wenn der Pflichtteil nach dem zuerst versterbenden Ehegatten erst beansprucht wird, nachdem der längerlebende Ehegatte ebenfalls verstorben ist. Bei einer Pflichtteilsstrafklausel führt ein Pflichtteilsverlangen auf den

Bekomme ich mindestens den Pflichtteil, wenn ich erbe?

Viele Menschen denken, sie bekämen mindestens den Pflichtteil, wenn sie erben. So ist es aber nicht. Denn in § 2306 BGB steht: Ist der Erbteil mit Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnungen, Vermächtnissen oder Auflagen belastet, muss der Erbe ausschlagen, wenn er den Pflichtteil verlangen will. Diese Falle stellen pflichtteilsberechtigte Erben oft erst fest, wenn die

Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis bei (angeblich) überschuldetem Nachlass

Ist der Nachlass überschuldet, kann der Erbe kostenauslösende Maßnahmen verweigern. Doch mit einem Trick kommt der Pflichtteilsberechtigte trotzdem zu seinem Recht. Dürftigkeitseinrede Die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) gibt dem Erben die Möglichkeit, die Leistung zu verweigern, wenn der Nachlass überschuldet ist und keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, um ein Nachlassinsolvenzverfahren durchzuführen. Das Gesetz will den

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